Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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6. 
Die Mitgliedschaft erlischt: 
1) nach schriftlicher sechsmonatlicher Kündigung, welche jedoch nur bis zum 
1. Juli jeden Jahres zulässig ist, mit der Wirkung, daß der Austritt 
dann mit dem Schlusse des Kalenderjahres erfolgt; 
2) durch Ausschließung, welche auf Beschluß des Aufsichtsrathes erfolgen kann: 
a) wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegen die Gesellschaft nicht 
erfullt hat (F. 10.) 
b) wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Wenn der Austretende eine Schuld der Gesellschaft gegenüber 
kontrahirt hat, darf der Austritt nur erfolgen, wenn dieselbe abgezahlt ist. 
K. 7. 
Durch den Tod eines Genossenschafters erlischt die Mitgliedschaft nicht. 
III. Abschnitt. 
Grundkapital. 
K. 8. 
Granblapital. Das Grundkapital der Gesellschaft wird durch die Geschäftsantheile der 
Mitglieder gebildet. 
S. 9. 
Ceschäfts. Die jedes einzelnen Geschäftsantheils beträgt 100 Rthlr., wovon 
utheie, mindestens 10 Prozent gleich mit der Beitrittserklärung und fernere 10 Prozent 
noch im Laufe desjenigen Jahres, in welchem der Beitritt erfolgt, eingezahlt 
werden müssen. Diz weiteren, spätestens am 1. Juli jeden Jahres zu leistenden 
Einzahlungen betragen alljährlich mindestens 20 Prozent. Es steht jedoch jedem 
itgliede frei, seine Geschäftsantheile in beliebig kürzerer Zeit voll einzuzahlen. 
eintrittsgeld. Außerdem zahlt jedes Mitglied bei der Lufnühme resp. bei der Bethei- 
ligung mit einem neuen Geschäftsantheile einen einmaligen Verwaltungskosten- 
beitrag von zwei Thalern auf jeden Geschäftsantheil. 
K. 10. 
Folgen Mitglieder, welche die ihnen nach F. 9. und F. 47. obliegenden Jahlungs- 
verzsgerter verpflichtungen nach dreimaliger Aufforderung, mit je vier Wochen Frist, nicht 
der Ceschäft#, erfüllen, sind zur Zahlung von 6 Prozent Verzugszinsen vom Verfalltage an 
anthele, gerechnet und zur Entrichtung einer Konventionalstrafe von 10 Prozent des rück- 
fändigen Betrages verpflichtet; sie können statt dessen aber auch auf Beschluß 
des
	        
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