Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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des Aufsichtsrathes von der Gesellschaft ausgeschlossen und ihrer Anrechte aus 
der Zeichnung noch nicht voll engesa ablter Geschäftsantheile und der geleisteten 
Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. 
C. 11. 
Jedes Mitglied kann mehrere Geschäftsantheile erwerben; über jeden der- Outhaben. 
selben wird ein besonderes Guthabenbuch ausgefertigt. bacher. 
. 12. 
Die Guthabenbücher sind nur mit Genehmigung des Vorstandes durch 1sbertgtar 
Cession übertragbar. *—½ 
g. 13. 
Die Lurückzahlung voll geleisteter Geschäftsantheile kann nur dann ver- Jurücktablung 
langt werden, wenn das Mitglied aus der Gesellschaft ausscheidet (F. 6.). eschaft 
5 Unvollständig eingezahlte Geschäftsantheile können nicht zurückgefordert 
werden. 
IV. Abschnitt. 
Geschäftskreis. 
K. 14. 
Zur Erfüllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung des Genossenschafts- # der 
vermögens, ist die Gesellschaft befugt: sellschaft. 
1) ihren Mitgliedern gegen Verpfändung von Grundstücken resp. Gebäuden 
unkündbare Darlehne durch Hypothekenbriefe oder baare Zahlung, künd- 
bare Darlehne jedoch nur durch baare Zahlung zu gewähren; 
2) Darlehne und Spareinlagen anzunehmen, mit der Beschränkung jedoch, 
daß die jederzeit rückzjahlbaren Gelder nur unverzinslich, die Summe 
aber, welche in laufender Rechnung verzinset, oder für welche verzins- 
liche, auf bestimmte Namen ausgestellte Verschreibungen ausgegeben 
werden, nur unter Festsetzung einer mindestens vierwöchentlichen Kündi- 
gungsfrist angenommen werden dürfen. 
Darlehne und Spareinlagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen 
ihres Gesammtbetrages nach Maßgabe des F. 15. in kündbaren Hypo- 
theken angelegt oder zur Beleihung und Erwerbung von Hypotheken- 
forderungen verwendet werden; 
3) für ihre Mitglieder An- und Verkäufe ihrer eigenen Schuldverschreihumgen, 
von Werthpapieren und Hypotheken Obligationen, auch An, und Ver- 
käufe und Verpachtungen von Grundstücken, sowie Kontrahirung von 
Hypothekendarlehnen gegen Provision zu vermitteln 
(Tr. 7908.) 69“ 4) für
	        
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