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(Nr. 7775.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember 1870., betreffend den Uebergang der
Verwaltung des Königlichen Kredit-Institutes für Schlesien auf die König-
liche Regierung zu Breslau.
N in Folge der durch den Erlaß vom 4. März 1850. angeordneten
Schließung des Königlichen Kredit. Institutes für Schlesien die Geschäfte desselben
nach Ihrem Berichte vom 15. d. Mts. sich erheblich vermindert und vereinfacht
haben, bestimme Ich in Abänderung der diesfälligen Festsetzungen der §F#. 1.
und 2. der Verordnung vom 8. Juni 1835. und der Nr. 2. und 3. des Erlasses
vom 4. März 1850., daß mit dem 1. Januar 1871. die Verwaltung des Kredit-
Institutes in dem ganzen Umfange, in welchem dieselbe der mit der Vertretung
des Kredit-Institutes beauftragten Behörde bisher zustand, mit den der letzteren
zustehenden Rechten und Pflichten auf die Regierung zu Breslau mit der
Maaßgabe übergehen soll, daß die Geschäfte innerhalb derselben von der Ab-
beitung für direkte Steuern, Domainen und Forsten nach der Regierungs-
Instruktion vom 23. Oktober 1817. und den dieselbe ergänzenden und abändern-
den Bestimmungen unter der bisherigen Firma: „Königliches Kredit- Institut für
Schlesien““ bearbeitet werden. Die Landräthe und Unterbehörden in den Regierungs-
bezirken Liegnitz und Oppeln sind gehalten, den Aufträgen und Anordnungen
der Regierung zu Breslau in Angelegenheiten des Königlichen Kredit-Institutes
Folge zu leisten.
Hauptquartier Versailles, den 19. Dezember 1870.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An die Minister des Innern und der Finanzen.
(Nr. 7776.)