Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7775.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Dezember 1870., betreffend den Uebergang der 
Verwaltung des Königlichen Kredit-Institutes für Schlesien auf die König- 
liche Regierung zu Breslau. 
N in Folge der durch den Erlaß vom 4. März 1850. angeordneten 
Schließung des Königlichen Kredit. Institutes für Schlesien die Geschäfte desselben 
nach Ihrem Berichte vom 15. d. Mts. sich erheblich vermindert und vereinfacht 
haben, bestimme Ich in Abänderung der diesfälligen Festsetzungen der §F#. 1. 
und 2. der Verordnung vom 8. Juni 1835. und der Nr. 2. und 3. des Erlasses 
vom 4. März 1850., daß mit dem 1. Januar 1871. die Verwaltung des Kredit- 
Institutes in dem ganzen Umfange, in welchem dieselbe der mit der Vertretung 
des Kredit-Institutes beauftragten Behörde bisher zustand, mit den der letzteren 
zustehenden Rechten und Pflichten auf die Regierung zu Breslau mit der 
Maaßgabe übergehen soll, daß die Geschäfte innerhalb derselben von der Ab- 
beitung für direkte Steuern, Domainen und Forsten nach der Regierungs- 
Instruktion vom 23. Oktober 1817. und den dieselbe ergänzenden und abändern- 
den Bestimmungen unter der bisherigen Firma: „Königliches Kredit- Institut für 
Schlesien““ bearbeitet werden. Die Landräthe und Unterbehörden in den Regierungs- 
bezirken Liegnitz und Oppeln sind gehalten, den Aufträgen und Anordnungen 
der Regierung zu Breslau in Angelegenheiten des Königlichen Kredit-Institutes 
Folge zu leisten. 
Hauptquartier Versailles, den 19. Dezember 1870. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
An die Minister des Innern und der Finanzen. 
  
(Nr. 7776.)
	        
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