Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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. 23. 
Köndigungs- Hypothekenschuldner sind ausnahmsweise zur Rückzahlung des Hypotheken- 
Erzlhan. darlehns ohne Kündigung, resp. nach Beschluß des Aufsichtsrathes nach drei- 
monatlicher Kündigung, verbunden, zu e. jedoch nur in einem der geschmälerten 
Sicherheit entsprechenden Theilbetrage: 
a) wenn Schuldner nach F. 6. in Folge Kündigung oder durch Ausschluß 
aus der Gesellschaft austritt) 
b) wenn die rückständigen Zinsen oder die Amortisationsrate oder der Ver- 
waltungskosten-Beitrag, oder die Verzugszinsen oder sonstige Kosten oder 
Auslagen an dem auf den Füälligkeitstermin folgenden 1. Juli resp. 
2. Januar nicht berichtigt sind (§. 18.) und dies trotz einmaliger Er- 
innerung nicht in spätestens 14 Tagen nach Abgang der Mahnung, 
welche durch Posteinlieferungsschein dargethan werden muß, geschehen ist; 
Zc) wenn Schuldner nicht die vorgeschriebenen Versicherungen gegen Brand- 
oder Hagelschaden veranlaßt (. 19) 
4) wenn bei ländlichen Besitzungen der Schuldner, nachdem es von dem 
Vorstande verlangt worden ist (ekr. K 20.), über Düngung, Aussaat, 
Ernte, lebendes und todtes Inventarium nicht armmungemäßig Buch führt, 
oder mehr als das Superinventarium ohne Genehmigung des Vorstan- 
des verkauft; 
e) wenn aus irgend einem Grunde, so auch durch Abbrechen der Gebäude 
oder durch wesentliche Veränderungen an denselben, der Werth des 
Unterpfandes, im Vergleich zu dem bei Kontrahirung des Darlehns 
angenommenen Werthe, dergestalt gesunien ist, daß der noch nicht amor- 
tisirte Theil des Darlehns nicht mehr genügend sicher erscheint (G. 20.); 
1) wenn die Sequestration oder Subhastation über das verpfändete Grund- 
stück oder über einen Theil desselben verhängt ist; 
g) wenn Schuldner in Konkurs verfällt, oder außergerichtlich seine Zahlun- 
gen einstellt 
h) wenn die Gesellschaft sich auflöst und die Liquidation derselben eintritt. 
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Schuldner in 14 Tagen 
der Rekurs an den Ausfsichtsrath zu, bei dessen Bescheid es verbleibt. 
6G. 24. 
Kapitalrück. Der Schuldner ist berechtigt, das Darlehn theilweise oder ganz, entweder 
bahlungen. in Hypothekenbriefen der Gesellschaft — jedoch immer nur zu demselben Zins- 
fuße ausgegebenen, wie solche dem Schuldner bei Kontrahirung der Schuld aus. 
gehändigt wurden — in kursfähigem Zustande, zum Nominalwerthe, oder in 
baarem Gelde zurückzuzahlen. 
VI. Ab-
	        
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