Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 531 — 
VI. Abschnitt. 
Hypothekenbriefe. 
G. 25. 
Die Gesellschaft entrichtet bei unkündbaren Darlehnen die Valuta dem 
Darlehnsnehmer nach Wahl des Vorstandes entweder in baarem Gelde oder in 
ihren Wothetenbriesen zum Nominalwerthe. 
ündbare Darlehne dürfen nicht in Hypothekenbriefen, sondern müssen in 
baarem Gelde erfolgen. 
Die Hypothekenbriefe müssen, nachdem dieselben mit Nummer und Betrag, 
und die dagegen validirende Hypothekenforderung in den Büchern der Gesellschat 
registrirt sind, von mindestens zwei Direktoren und einem Mitgliede des Auf- 
sichtsrathes unterzeichnet sein, und dürfen an den Darlehnsnehmer erst dann 
ausgehändigt werden, wenn das bewilligte Darlehn für die Gesellschaft in das 
betreffende Hypothekenbuch eingetragen und das darüber sprechende Hypotheken- 
dokument in dem unter Verschluß des Aufsichtsrathes zu haltenden Tresor der 
Gesellschaft niedergelegt ist. » 
Die Hypothekenbriefe werden in Abschnitten von 1000, 500, 200, 100 
und 50 Thalern und darnach zu bildenden Serien ausgefertigt. Der Darlehns- 
nehmer kann verlangen, daß ein Drittel des Darlehns ihm in Abschnitten zu 
100 Thalern und darunter gewährt werde. 
C. 26. 
Der Gesammtbetrag aller ausgefertigten Hppothekenbrief darf den Ge- 
sammtbetrag aller der Gesellschaft zustehenden unkündbaren Hypothekenforderungen 
zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichts- 
rathes sind hierfür persönlich verantwortlich. 
C. 27. 
Für die von der Gesellschaft auszufertigenden Hypothekenbriefe kommen 
unter Gewährung derselben Zinsen, welche der Darlehnsnehmer zu zahlen hat, 
nach Wahl desselben 4, 43 oder 5 Prozent Zinsen in Anrechnung und werden 
die Hypothekenbriefe dem entsprechend nach dem anliegenden Schema A. aus- 
gefertigt. 
6. 28. 
Für die halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zu zahlen- 
„den Zinsen werden nach anliegendem Schema B. für je fünf Jahre Qinskupons, 
und nach anliegendem Schema C. ein Talon den Hypothekenbriefen beigefügt. 
Nach Verlauf der fünf Jahre werden, gegen Einikefenan des Talons, neue 
Zinskupons und Talons auf je fünf Jahre ausgegeben. 
(Nr. 7908.) 70“ 
Die 
Darlehns= 
valuta. 
Hypotheken- 
briefe. 
Zinskupens 
und Talons.
	        
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