Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Die Zinskupons sind bei der Kasse der Gesellschaft in Stettin zahlbar. 
Zur Bequemlichkeit der Inhaber wird jedoch dafuͤr gesorgt werden, daß die 
Zinskupons in allen Provinzial-Hauptstädten, sowie in den Hauptstädten des 
Auslandes bei bekannt zu machenden Agenten realisirbar sind. 
Die nicht abgehobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in 
vier Jahren nach dem letzten Dezember des Jahres, in welchem der Fälligkeits- 
termin eingetreten ist. Dies wird auf jedem Zinskupon vermerkt. 
G. 29. 
Sicherheit der Die Sicherheit für die Hypothekenbriefe und deren pünktliche Verzinsung 
Sopethelen. und Ausloosung wird gebildet: 
a) durch die entsprechenden Hypothekenforderungen der Gesellschaft (§. 26.); 
b) durch den Amortisationsfonds; 
I) durch den Reservefonds; 
d) durch das Grundkapital, und 
Ta) durch das sonstige gesammte Vermögen der Gesellschaft; 
s) durch die Solidarhaft sämmtlicher Genossenschafter (F. 3.). 
Wenn der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen, resp. wegen des Nominal- 
betrages des ihm gekündigten ausgeloosten Hypothekenbriefes von der Gesellschaft 
nicht pünktlich befriedigt wird, so steht ihm im ordentlichen Rechtswege gegen 
die Gesellschaft neben den sonstigen Exekutivmaßregeln die Befugniß zu, aus 
denjenigen Hypothekenforderungen, welche die Gesellschaft für bewilligte Darlehne 
erworben hat und noch eigenthümlich besitzt, mittelst gerichtlicher Ueberweisun 
auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1822. F. 6. (Gesetz Samml. S. 178. 5 
nach seiner Auswahl Befriedigung zu suchen. 
C. 30. 
Einlösung der Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden 
* Hypothekenforderungen durch Amortisation, Rückzahlung oder auf andere Weise 
vermindert, ist von den emittirten Hypothekenbriefen aus der Cirkulation zu ziehen. 
In Höhe des Amortisationsbestandes, wie derselbe planmäßig am Schlusse 
jeden Jahres vorhanden sein muß, unter Hinzurechnung der freiwillig geleisteten 
Amortisationsbeiträge, werden die einzuziehenden Hypothekenbriefe ausgeloost und 
beim Eingange mit dem Nominalbetrage baar bezahlt, insofern sie mit den noch 
nicht fälligen Kupons und dem Talon in kursfähigem Zustande eingeliefert werden. 
Für fehlende Kupons wird dem Einliefernden der betreffende Betrag von 
der ihm sustehenden Einlösungsvaluta in Abzug gebracht. 
Dle zur Einlösung kommenden Nummern, der Termin und Ort der Aus- 
zahlung sind dreimal) das erstemal mindestens vier Monate vor dem Zahlungs- 
termine, an welchem die Verzinsung aufhört, durch die im §9. 4. bezeichneten 
Blätter bekannt zu machen. *m
	        
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