Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 533 — 
g. 31. 
Die Ausloosung emittirter Hypothekenbriefe erfolgt nach gesonderten Jahres- 
gesellschaften, welche die in demselben Jahre emittirten, zu demselben Zinsfuße 
ausgegebenen Hypothekenbriefe bilden, von dem Vorstande in Gegenwart des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrathes unter Zuziehung des Syndikus, welcher ein 
Protokoll darüber aufnimmt. 
Sind Schuldner mit den Amortisationsraten im Rückstande, so hat der 
Reservefonds die nothwendigen Geldbeträge zur Einlösung der Hypothekenbriefe 
vorzuschießen. 
Die eingelösten Hypothekenbriefe werden unter Kontrole des Vorsitzenden 
des Aufsichtsrathes kassirt und verbrannt. Der Syndikus der Gesellschaft nimmt 
über das Geschehene ein Protokoll in duplo auf, von denen das eine dem Kom- 
missarius der Staatsbehörde eingehändigt und das andere im Tresor der Ge- 
sellschaft aufbewahrt wird. 
Der etwaige Kommissarius der Staatsbehörde ist vierzehn Tage vorher 
zu der bevorstehenden Vernichtung der Hypothekenbriefe einzuladen, falls der 
Gesellschaft ein solcher bezeichnet ist. 
ie Beträge nicht abgehobener Hypothekenbriefe werden nach gesetzlicher 
erlbmngefat Eigenthum der Gesellschaft und werden dem Reservefonds 
zugetheilt. 
C. 22. 
Die Mortifikation verlorener Hypothekenbriefe erfolgt auf Betreiben und 
Kosten des Eigenthümers bei dem Königlichen Kreisgerichte in Stettin. 
Auf Grund des rechtskräftigen Mortifikationsurtheils erfolgt die Ausfer- 
tigung und Ausreichung eines neuen, als Duplikat bezeichneten Hypothekenbriefes 
zu demselben Kapitalbetrage und unter derselben Serie und Nummer, mit denen 
der verlorene versehen war, auf Kosten des Antragstellers. 
K. 33. 
Hypothekenbriefe, sowie die davon noch nicht getrennten Kupons und Ta- 
lons, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlaufe nicht 
mehr geeignet erscheinen, jedoch die Bezeichnung der Nummer, der Serie, des 
Kapitalbetrages und die Unterschriften noch erkennen lassen, werden auf Antrag 
des Inhabers nach Erstattung der Auslagen und Schreibegebühren gegen gleich- 
lautende Exemplare ausgetauscht. Die Aussertgung der letzteren geschieht nach 
dem im #. 25.) und die völlige Vernichtung der beschädigten Exemplare nach 
dem im F. 31. vorgeschriebenen Verfahren. 
K. 34. 
Eine Mortifkation verlorener oder vernichteter Zinskupons findet nicht statt. 
Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Ver- 
jährungsfrist (§. 28.) bei dem Vorstande anmeldet und den stattgehabten De 
(Nr. 7908.) ur 
Ausloosung 
von Hypothe-= 
kenbriefen. 
Vernichtung 
eingelöster 
Hypotheken-- 
briefe. 
Verloren ge- 
gangene Hy- 
pothekenbriefe. 
Beschädigte 
Hyupotheken- 
briefe. 
Verloren ge- 
gangene und 
vernichtete 
Zinskupons.
	        
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