— 533 —
g. 31.
Die Ausloosung emittirter Hypothekenbriefe erfolgt nach gesonderten Jahres-
gesellschaften, welche die in demselben Jahre emittirten, zu demselben Zinsfuße
ausgegebenen Hypothekenbriefe bilden, von dem Vorstande in Gegenwart des
Vorsitzenden des Aufsichtsrathes unter Zuziehung des Syndikus, welcher ein
Protokoll darüber aufnimmt.
Sind Schuldner mit den Amortisationsraten im Rückstande, so hat der
Reservefonds die nothwendigen Geldbeträge zur Einlösung der Hypothekenbriefe
vorzuschießen.
Die eingelösten Hypothekenbriefe werden unter Kontrole des Vorsitzenden
des Aufsichtsrathes kassirt und verbrannt. Der Syndikus der Gesellschaft nimmt
über das Geschehene ein Protokoll in duplo auf, von denen das eine dem Kom-
missarius der Staatsbehörde eingehändigt und das andere im Tresor der Ge-
sellschaft aufbewahrt wird.
Der etwaige Kommissarius der Staatsbehörde ist vierzehn Tage vorher
zu der bevorstehenden Vernichtung der Hypothekenbriefe einzuladen, falls der
Gesellschaft ein solcher bezeichnet ist.
ie Beträge nicht abgehobener Hypothekenbriefe werden nach gesetzlicher
erlbmngefat Eigenthum der Gesellschaft und werden dem Reservefonds
zugetheilt.
C. 22.
Die Mortifikation verlorener Hypothekenbriefe erfolgt auf Betreiben und
Kosten des Eigenthümers bei dem Königlichen Kreisgerichte in Stettin.
Auf Grund des rechtskräftigen Mortifikationsurtheils erfolgt die Ausfer-
tigung und Ausreichung eines neuen, als Duplikat bezeichneten Hypothekenbriefes
zu demselben Kapitalbetrage und unter derselben Serie und Nummer, mit denen
der verlorene versehen war, auf Kosten des Antragstellers.
K. 33.
Hypothekenbriefe, sowie die davon noch nicht getrennten Kupons und Ta-
lons, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlaufe nicht
mehr geeignet erscheinen, jedoch die Bezeichnung der Nummer, der Serie, des
Kapitalbetrages und die Unterschriften noch erkennen lassen, werden auf Antrag
des Inhabers nach Erstattung der Auslagen und Schreibegebühren gegen gleich-
lautende Exemplare ausgetauscht. Die Aussertgung der letzteren geschieht nach
dem im #. 25.) und die völlige Vernichtung der beschädigten Exemplare nach
dem im F. 31. vorgeschriebenen Verfahren.
K. 34.
Eine Mortifkation verlorener oder vernichteter Zinskupons findet nicht statt.
Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist (§. 28.) bei dem Vorstande anmeldet und den stattgehabten De
(Nr. 7908.) ur
Ausloosung
von Hypothe-=
kenbriefen.
Vernichtung
eingelöster
Hypotheken--
briefe.
Verloren ge-
gangene Hy-
pothekenbriefe.
Beschädigte
Hyupotheken-
briefe.
Verloren ge-
gangene und
vernichtete
Zinskupons.