Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Verloren ge- 
gangene 
lons. 
Eigenthums- 
Uebertragung. 
Amortisations- 
fonds. 
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durch Vorzeigung des Hypothekenbriefes oder sonst glaubwürdig nachweiset, soll 
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin 
nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
g. 35. 
Auch verlorene Talons werden nicht mortifizirt. Kann der Talon bei 
Ausgabe der neuen Serie von Zinskupons nicht eingereicht werden, so ist der 
Prãsentant des Hypothekenbriefes zur Empfangnahme der Kupons fuͤr legitimirt 
zu erachten, wenn nicht vorher von anderer Seite gegen die Aushändigung der 
neuen Serie an den Inhaber des Hypothekenbriefes Widerspruch erhoben ist. 
Bei streitigen Ansprüchen auf den Besitz werden die Kupons so lange 
zurückbehalten, bis der Streit durch Vergleich oder durch Prozeß entschieden ist. 
K. 36. 
Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation, des Außer- und 
Wiederinkurssetzens der von der Gesellschaft ausgegebenen Hypothekenbriefe finden 
die gesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere An- 
wendung. 
VII. Abschnitt. 
Amortisationsfonds. Verwaltungsfonds. Reserbefonds. 
K. 37. 
Der Amortisationsfonds dient zur allmähligen Tilgung der Hypotheken- 
forderungen, welche der Gesellschaft zustehen, und wird gebildet: 
a) durch die regelmäßigen, in halbjährlichen Raten postnumerando zu lei- 
stenden Zahlungen von mindestens 1 Prozent resp. 2 Prozent (F. 18.b. 
und 18.i.) Pro anno von dem bewilligten Hypothekendarlehne; 
b) durch freiwillige größere Abzahlungen, welche, sowie die vollständige 
Abzahlung seiner Hypothekenschuld, jedem Schuldner jederzeit gestattet find; 
I%C) durch die für den bereits amortisirten Theil des Darlehns zu zahlenden 
Zinsen. 
Jedem Grundstücke wird ein besonderes Amortisationskonto eröffnet, auf 
welchem die gezahlten Amortisationsraten und die etwa geleisteten Kapital- Ab- 
zahlungen vermerkt werden. Dies Konto wird am Schlusse des Jahres abge- 
schlossen und unter Zuschreibung von 4 Prozent Zinsen jährlich vom 1. Januar 
des darauf folgenden Jahres ab weitergeführt. Das sich hiernach ergebende 
Guthaben wird, falls das Kapital vor beendeter Amortisation abgezahlt werden 
soll, dem Schuldner in Anrechnung gebracht. 4#ss
	        
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