Verloren ge-
gangene
lons.
Eigenthums-
Uebertragung.
Amortisations-
fonds.
— 534 —
durch Vorzeigung des Hypothekenbriefes oder sonst glaubwürdig nachweiset, soll
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin
nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
g. 35.
Auch verlorene Talons werden nicht mortifizirt. Kann der Talon bei
Ausgabe der neuen Serie von Zinskupons nicht eingereicht werden, so ist der
Prãsentant des Hypothekenbriefes zur Empfangnahme der Kupons fuͤr legitimirt
zu erachten, wenn nicht vorher von anderer Seite gegen die Aushändigung der
neuen Serie an den Inhaber des Hypothekenbriefes Widerspruch erhoben ist.
Bei streitigen Ansprüchen auf den Besitz werden die Kupons so lange
zurückbehalten, bis der Streit durch Vergleich oder durch Prozeß entschieden ist.
K. 36.
Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation, des Außer- und
Wiederinkurssetzens der von der Gesellschaft ausgegebenen Hypothekenbriefe finden
die gesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere An-
wendung.
VII. Abschnitt.
Amortisationsfonds. Verwaltungsfonds. Reserbefonds.
K. 37.
Der Amortisationsfonds dient zur allmähligen Tilgung der Hypotheken-
forderungen, welche der Gesellschaft zustehen, und wird gebildet:
a) durch die regelmäßigen, in halbjährlichen Raten postnumerando zu lei-
stenden Zahlungen von mindestens 1 Prozent resp. 2 Prozent (F. 18.b.
und 18.i.) Pro anno von dem bewilligten Hypothekendarlehne;
b) durch freiwillige größere Abzahlungen, welche, sowie die vollständige
Abzahlung seiner Hypothekenschuld, jedem Schuldner jederzeit gestattet find;
I%C) durch die für den bereits amortisirten Theil des Darlehns zu zahlenden
Zinsen.
Jedem Grundstücke wird ein besonderes Amortisationskonto eröffnet, auf
welchem die gezahlten Amortisationsraten und die etwa geleisteten Kapital- Ab-
zahlungen vermerkt werden. Dies Konto wird am Schlusse des Jahres abge-
schlossen und unter Zuschreibung von 4 Prozent Zinsen jährlich vom 1. Januar
des darauf folgenden Jahres ab weitergeführt. Das sich hiernach ergebende
Guthaben wird, falls das Kapital vor beendeter Amortisation abgezahlt werden
soll, dem Schuldner in Anrechnung gebracht. 4#ss