Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 38. 
Wenn durch Amortisation 20 Prozent der Gesammtschuld abgezahlt sind, ael-esschun- 
so steht es dem Besitzer des belasteten Grundstücks frei, eine löschungsfähige Eanrr 
Quittung oder eine Theilcession nebst Zweigdokument auf seine Kosten zu ver- 
langen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich das Vorzugsrecht für ihre Restfor- 
derung vorzubehalten, sowie die von dem Schuldner bisher gezahlten Zinsen 
mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Kapitals herabzusetzen, oder auf 
Wunsch des Schuldners eine neue Beleihung an Stelle des amortisirten Kapital- 
betrages zu bewilligen. 
An der Pflicht, 1 Prozent resp. 4 Prozent (F. 18.) pro anno in halb- 
jährlichen Raten postnumerando vom ursprünglichen Kapitale zur Amortisation 
fernerweit zu entrichten, wird hierdurch nichts geändert. 
C. 39. 
Die angesammelten Amortisationsbeiträge bilden ein von dem Grundstücke 
nicht zu trennendes Zubehör desselben, dergestalt, daß sie mit diesem auf jeden 
neuen nach F. 21. dieses Statutes von der Gesellschaft anerkannten Besittzer über- 
ehen, und ohne dasselbe nicht an einen Dritten abgetreten werden können. 
iese Bestimmungen müssen in der betreffenden Schuldurkunde vermerkt werden. 
K. 40. 
Die Bestände des Amortisationsfonds müssen, unbeschadet der Möglich- 
keit der sofortigen Flüssigmachung, zinsbar und sicher angelegt werden. 
S. 41. 
Der Verwaltungsfonds wird gebildet: ae 
a) aus dem Eintrittsgelde (F. 9.); « 
b) aus den Antragsgebühren (G. 16.); 
c) aus Prozent jährlichem Verwaltungskostenbeitrag von dem gegebenen 
Darlehn (F. 18.); 
4) aus den nach F. 46. für die nicht voll eingezahlten Geschäftsantheile 
ausgeschiedenen ordentlichen Dividenden; 
e) durch die von den Beständen des Verwaltungsfonds gezogenen Zinsen. 
Aus diesen Einnahmen werden sowohl die laufenden jährlichen Ver- 
waltungskosten gedeckt, als auch die Einrichtungskosten bestritten. 
Ueber die Verwendung des Verwaltungsfonds hat endgültig der Aufsichts. 
rath zu bestimmen. 
(Nr. 7908.) K. 42.
	        
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