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C. 42.
Reservefonbs. Der Reservefonds hat den Zweck, Kapitalverluste auszugleichen, sowie
nicht rechtzeitig eingezahlte Zinsen, Amortisations-- und Verwaltungskostenbeiträge
vorzuschießen.
Der Reservefonds wird gebildet:
a) durch den im F. 46. bezeichneten Antheil am Jahresgewinne;
b) durch die der Gesellschaft nach G 10. und 13. etwa verfallenen Kapital-
Einlagen nebst zugeschriebenen Dividenden säumig gewesener und von
der Gesellschaft ausgeschlossener Mitglieder
c) dunchlr die isen den Mitgliedern etwa zu zahlenden Verzugszinsen
d) durch dee N——])- (§#. 10. und 18.);
e) durch die Ueberschüsse des Verwaltungsfonds;
1) durch die verjährten Dividenden (§. 46.);
* urch t die Bruchtheile welche bei Abrundung der Superdividenden übrig
en GF. 46.)
h) durch die verjährten Zinskupons der Hypothekenbriefe;
i) durch die nicht abgehobenen Beträge der ausgeloosten und verjährten
Hypothekenbriefe nebst den davon aufgelaufenen Zinsen;
k) durch # Prozent, welches für kündbare Hypothekendarlehne der Schuld-
ner jährlich zu zahlen hat (F. 18. i.)
1h durch 3 Prozent resp. 1 Prozent, welche bei Darlehnen auf Thdiische
Gebäude ein- für allemal bei Empfang zu zahlen sind (F. 18. k.).
Sobald und so lange der Reservefonds 25 Prozent der kulchen. Hy-
pothekenforderungen der Gesellschaft erreicht, werden die ihm sonst zufließenden
Einnahmen dem Jahresreingewinne zugerechnet und nach F. 46. vertheilt.
Der Reservefonds muß sicher und zinsbar angelegt werden) dies darf aber
in kündbaren Hypotheken resp. in Beleihung und Erwerbung von Hypotheken-
forderungen nur mit dem Mehrbetrage geschehen, welcher 5 Prozent der vor-
handenen Hypothekenforderungen der Gesellschaft übersteigt.
VIII. Abschnitt.
Jahresbilanz. Gewinnvertheilung.
g. 43.
Jahrssbilanz. Die Bilanz wird Ende jeden Kalenderjahres, die erste am Ende des
Jahres aufgestellt, welches demjenigen folgt, in welchem die Gesellschaft ihre Ge-
schäfte begonnen hat. 3
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