Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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C. 42. 
Reservefonbs. Der Reservefonds hat den Zweck, Kapitalverluste auszugleichen, sowie 
nicht rechtzeitig eingezahlte Zinsen, Amortisations-- und Verwaltungskostenbeiträge 
vorzuschießen. 
Der Reservefonds wird gebildet: 
a) durch den im F. 46. bezeichneten Antheil am Jahresgewinne; 
b) durch die der Gesellschaft nach G 10. und 13. etwa verfallenen Kapital- 
Einlagen nebst zugeschriebenen Dividenden säumig gewesener und von 
der Gesellschaft ausgeschlossener Mitglieder 
c) dunchlr die isen den Mitgliedern etwa zu zahlenden Verzugszinsen 
d) durch dee N——])- (§#. 10. und 18.); 
e) durch die Ueberschüsse des Verwaltungsfonds; 
1) durch die verjährten Dividenden (§. 46.); 
* urch t die Bruchtheile welche bei Abrundung der Superdividenden übrig 
en GF. 46.) 
h) durch die verjährten Zinskupons der Hypothekenbriefe; 
i) durch die nicht abgehobenen Beträge der ausgeloosten und verjährten 
Hypothekenbriefe nebst den davon aufgelaufenen Zinsen; 
k) durch # Prozent, welches für kündbare Hypothekendarlehne der Schuld- 
ner jährlich zu zahlen hat (F. 18. i.) 
1h durch 3 Prozent resp. 1 Prozent, welche bei Darlehnen auf Thdiische 
Gebäude ein- für allemal bei Empfang zu zahlen sind (F. 18. k.). 
Sobald und so lange der Reservefonds 25 Prozent der kulchen. Hy- 
pothekenforderungen der Gesellschaft erreicht, werden die ihm sonst zufließenden 
Einnahmen dem Jahresreingewinne zugerechnet und nach F. 46. vertheilt. 
Der Reservefonds muß sicher und zinsbar angelegt werden) dies darf aber 
in kündbaren Hypotheken resp. in Beleihung und Erwerbung von Hypotheken- 
forderungen nur mit dem Mehrbetrage geschehen, welcher 5 Prozent der vor- 
handenen Hypothekenforderungen der Gesellschaft übersteigt. 
VIII. Abschnitt. 
Jahresbilanz. Gewinnvertheilung. 
g. 43. 
Jahrssbilanz. Die Bilanz wird Ende jeden Kalenderjahres, die erste am Ende des 
Jahres aufgestellt, welches demjenigen folgt, in welchem die Gesellschaft ihre Ge- 
schäfte begonnen hat. 3 
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