Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zu diesem Zwecke wird eine Inventur aller Aktiva unter gewissenhafter 
Ermittelung ihres Werthes am Jahresschlusse ausgenommen und dagegen eine 
Aufstellung der Passiva gemacht, in welcher außer den Zahlungsverbindlichkeiten 
der Gesellschaft aufgeführt werden: « 
a) die vor dem Jahresschlusse bekannt gewordenen Schäden in Höhe des 
voraussichtlichen Betrages derselben unter Berücksichtigung etwaniger 
Prozeßkosten; 
b) eine Reserve für die mit dem 2. Januar des nächsten Jahres zur Aus- 
zahlung kommenden, sowie für die noch nicht abgehobenen, Seitens der 
Gesellschaft an ihre Gläubiger zu zahlenden, bereits fällig gewordenen 
Zinsen; 
c) die von den Hypothekschuldnern eingezahlten Amortisationsquoten, nebst 
den für das betreffende Jahr den einzelnen Amortisationskonti nach 8. 37. 
gut zu schreibenden Zinsen 
4) eine Reserve für den etwanigen Aufschlag bei Einlösung ausgelooster 
Hypothekenbriefe (F. 66.); 
e) die etwa nach F. 20. und sonst eingezahlten Kautionen. 
All durch Einnahmen und Ausgaben gebildeten Konti werden beim Ab- 
schlusse der Bücher durch Gewinn= und Verlustkonto ausgeglichen. 
Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbskurse, 
und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als der Er- 
werbskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz angesetzt werden. 
Immobilien sind höchstens zum Kostenpreise zu veranschlagen, und von 
den Mobilien jährlich mindestens 5 Prozent des Kostenpreises abzuschreiben. 
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet das Vermögen der 
Gesellschaft und, insoweit dasselbe das Grundkapital und den Reservefonds über- 
steigt, den Reingewinn des Jahres, welcher nach den Bestimmungen des §. 40. 
vertheilt wird. 
5. 44. 
Der Vorstand hat der von ihm aufzustellenden und dem Aufsichtsrathe 
bis zum Ende Februar des folgenden Jahres zu übergebenden Bilanz einen 
Jahresbericht beizufügen, aus welchem namentlich hervorgehen muß: 
a) die Zahl der während des Rechnungsjahres ausgenommenen und der 
ausgeschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse vorhandenen Ge- 
nossenschafter; 
b) die Zahl und Gesammthöhe sämmtlicher Geschäftsantheile und der darauf 
geleisteten Einzahlungen; 
Jc) die Zahl und Gesammtsumme der von der Gesellschaft an Grundbesitzer 
ewährten Darlehne und der Gesammtwerth des dagegen der Genossen- 
shalt hypothekarisch verpfändeten Grundbesitzes; ç 
Jehr#eng 1871. (Nr. 7908.) 71 d) die 
  
Jahresberccht.
	        
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