Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Rechnungs- 
Präfungs- 
Kommission. 
Revisions= 
bericht und 
Decharge. 
Gewinn- 
vertheilung. 
– 538 — 
d) die Qahl und Summe der der Gesellschaft anvertrauten Depositen; 
e) der Umfang des Kapitalvermittelungsgeschäftes; 
) die Zahl und der Werth der von der Gesellschaft eigenthümlich erwor- 
benen und der etwa wieder veräußerten Grundstücke; 
g) der Umfang des Wechsel., Lombard- und Effektengeschäftes; 
h) die Summe eingenommener und ausgegebener Verwaltungskosten, Zinsen 
und Provisionen; 
i) die Zahl und der Gesammtbetrag der emittirten Hypothekenbriefe, unter 
Mittheilung der Zahl und Summe jeder einzelnen Serie derselben; 
k) die Zahl und die Gesammtsumme der durch die Vermittelung der Ge- 
sellschaft veräußerten Hypothekenbriefe. 
G. 45. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte zwei Delegirte, welche mit sei- 
nem Vorsitzenden zusammen die Prüfungskommission für die Bilanz bilden. 
Der Aufsichtsrath setzt nach Erstattung des Revisionsberichtes die Bilanz 
fest, ertheilt, sofern keine Anstände vorhanden sind, dem Vorstande die Decharge 
und erstattet einer spätestens im Monat März des neuen Jahres einzuberufenden 
Generalversammlung Bericht. 
Der Jahresabschluß wird durch die im F. 4. vorgeschriebenen Blätter ver- 
öffentlicht. 
KC. 46. 
Von dem nach der Bilanz festgesegzen Jahresreingewinne werden zunächst 
10 Prozent für den Reservefonds und sodann für jeden Geschäftsantheil der Ge- 
nossenschafter 5 Thaler Dividende ausgeschieden. 
Für die voll eingezahlten Geschäftsantheile wird diese Dividende den In- 
habern ausgezahlt, für die nicht voll eingezahlten fließt sie in den Verwaltungsfonds. 
Von dem dann noch verbleibenden Reste werden vertheilt: 
a) 10 Prozent Tantième an die Direktoren, an den Syndikus und an die 
übrigen Beamten der Gesellschaft, und zwar nach Ermessen des Auf- 
sichtsrathes; 
b) 10 Prozent an den Aufsihtsrath, welche unter dessen Mitglieder derartig 
vertheilt werden, daß der Vorsitzende und der fungirende Rath je drei, 
jedes andere Mitglied je eine Anwesenheitskarte für jede Sitzung, welcher 
sie beiwohnen, erhalten, und hiernach die Repartition angelegt wird; 
c) 50 Prozent als Superdividende an die Genossenschafter nach Verhältniß 
der gemachten Baareinzahlungen, mögen die Antheile bereits voll ein- 
gezahlt sein oder nicht; 
d) 30 Pro-
	        
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