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Einer der Direktoren muß Besitzer eines ländlichen Grundstuͤckes, von
welchem mindestens eine jährliche Grundsteuer von 100 Thalern zu entrichten ist,
sein oder gewesen sein.
( 50.
Der Vorstand ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit aller drei Direktoren
und entscheidet nach Stimmenmehrheit.
K. 51.
Die Direktoren werden in Verhinderungsfällen durch Stellvertreter ersetzt,
welche der Aufsichtsrath aus der Zahl der Genossenschafter wählt. Die Stell-
vertreter haben dieselben Befugnisse als die Direktoren selbst.
Beamte der Gesellschaft können, wenn sie Genossenschafter find, zu Stell-
vertretern der Direktoren gewählt werden.
S. 52. »
AlleDlrektorenbezieheneinmAnthellanberTantidmeE 463 und ein
festes Gehalt nach Maßgabe des von dem Aussichtsrathe mit ihnen abgeschlossenen
Vertrages. Der Vertrag bestimmt auch die Zeitdauer, die Bedingungen der
Anstellung und die Pensiontrung,
KC. 53.
. Die Direktoren, resp. deren Stellvertreter verwalten mit allen Befugnissen
und Obliegenheiten eines Gesellschaftsvorstandes die Angelegenheiten der Gesell-
schaft und vertreten dieselbe nach Außen hin in allen gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Angelegenheiten.
K. 54.
Die Legitimation der Direktoren resp. deren Stellvertreter wird durch das
über die Wahlverhandlung aufzunehmende Protokoll der Generalversammlung
resp. des Aufsichtsrathes geführt.
Die Wahlen sind sofort beim Gerichte unter Einreichung zweier Abschriften
des Wahlprotokolls durch den Vorstand in Person anzuzeigen und schristliche
Erklärungen der Gewählten über Annahme der Wahl beizufügen, wonächst die-
selben ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung in be-
glaubigter Form einzureichen haben.
Die Namen der Direktoren und deren Stellvertreter werden vom Auf.
sichtsrathe durch Inserate in den im §. 4. bezeichneten Gesellschaftsblättern be-
kannt gemacht.
C. 55.
Die Zei ür die Geselshaft geschieht dadurch, daß die Zeichnend
u der diencthmng lir die Helihlhast gelchep dadurch, daß die Zeichnenden
Zu