Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Aufsfichtsrath. 
— 542 — 
B. Aufsichtsrath. 
GE. 61. 
Der Aufsichtsrath vertritt die Interessen der Genossenschafter gegenüber 
dem Vorstande und überwacht die Geschäftsführung desselben und der gesammten 
Verwaltung der Gesellschaft. Er besteht aus zehn Mitgliedern und zehn Stell- 
vertretern. 
G. 62. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes resp. jeder Stellvertreter muß mit 
mindestens fünf Geschäftsantheilen an der Genossenschaft betheiligt sein. 
g. 63. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes und die Stellvertreter desselben werden 
auf zehn Jahre durch die Generalversammlung gewählt. Alljährlich scheidet ein 
Mitglied des Aufsichtsrathes und ein Stellvertreter aus. 
Die Reihenfolge des Austrittes wird während der ersten zehn Jahre durch 
das Loos und späterhin nach der Amtsdauer bestimmt. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. 
Hört ein Mitglied auf, Genossenschafter zu sein (S. 6.)) oder scheidet es 
freiwillig aus dem Aufsichtsrathe aus, so ruft der Vorsitzende des Aufsichtsrathes 
dessen Stellvertreter ein; es geschieht dies jedoch nur für den Rest der Funktions- 
zeit des Ausgeschiedenen. 
Ausscheidende Stellvertreter werden von der nächsten Generalversammlung 
durch Wahl in gleicher Weise ersetzt. 
C. 64. 
Der Aufsichtsrath wählt alljährlich aus seinen Mitgliedern seinen Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreter, von welchen Ersterer jederzeit die Befugnisse 
eines fungirenden Rathes ausüben kann und den Ausfsichtsrath so lange vertritt, 
als dersele nicht versammelt ist. 
K. 65. 
Der Aufsichtsrath kann seine Befugnisse auf längere oder kürzere Zeit an 
eines seiner Mitglieder übertragen. Er bestellt für das Interesse der Gesellschaft 
einen Syndikus und wählt eines seiner Mitglieder zum fungirenden Rathe und 
ein anderes zu dessen Stellvertreter. 
Der fungirende Rath kontrolirt die Thätigkeit des Vorstandes, kann den 
Sitzungen desselben beiwohnen und sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft 
unterrichten, sowie die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen.
	        
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