Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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und dessen Betrag aus der Jahreseinnahme des vorangegangenen Jah- 
res zu reserviren ist; 
g) die Revision und Festsetzung der von dem Vorstande aufgestellten Jahres- 
rechnung, Inventur, Bilanz und Dividendenvertheilung. 
K. 67. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich regelmäßig alle Monate einmal, und 
außerordentlich, so oft der Vorsitzende oder drei seiner Mitglieder, oder der Vor- 
stand es verlangen. Tag, Stunde und Ort der Versammlung in Stettin be- 
stimmt der Vorsitzende. Die Einladungen zur Versammlung erfolgen von dem 
Vorsitzenden mittelst durch die Post zu befördernder Einladungsschreiben. 
An Stelle von zeitweise verhinderten Mitgliedern des Aufsichtsrathes werden 
Stellvertreter einberufen. Ihre Einberufung geschieht nach der Reihenfolge ihrer 
Wahl (6. 63.). Der Aussichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mit- 
glieder und unter diesen der Vorsizewde oder statt seiner dessen Stellvertreter an- 
wesend sind. Bei Beschlüssen ist Stimmenmehrheit der Anwesenden ersordarlich. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden resp. dessen Stell- 
vertreters den Ausschlag. 
S. 68. 
In den Sitzungen des Aufsichtsrathes wird ein Protokoll geführt und von 
allen Anwesenden unterzeichnet. 
S. 69. 
Bei statthabenden Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim mittelst Stimm- 
zettel. Ergiebt die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen 
nur die beiden Wahlkandidaten zur engeren Wahl, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl Stimmen erhalten, 
so entscheidet das Loos darüber, wer von ihnen auf die engere Wahl kommt, 
resp. für gewählt zu betrachten ist, falls es sich um den letzten Wahlgang handelt. 
Der Vorsitzende zieht das Loos. Wenn er selbst Wahlkandidat ist, so vertritt 
ihn das dem Lebensalter nach älteste Mitglied unter den Anwesenden. 
K. 70. 
Ausfertigungen im Namen des Aufsichtsrathes müssen von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter und einem anderen Mitgliede des Aufsichts- 
rathes unterzeichnet sein. Die Legitimation der Mitglieder des Aussichtsrathes 
wird durch das Wahlprotokoll geführt. Die Namen dieser Mitglieder, des Vor- 
sitzenden und des Stellvertreters werden in den Gesellschaftsblättern (F. 4.) ver- 
öffentlicht. 
G. 7I. « 
Mit den Aemtern der Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Stellver- 
treter ist eine feste Gehaltseinnahme nicht verbunden, dagegen erhalten sie Diäten 
und Reisekosten. Di 
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