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Die ihnen durch ihre Funktionen entstandenen sonstigen Auslagen werden
ihnen erstattet.
Außerdem erhalten sie nach F. 46. eine Tantième vom Jahresreingewinne
der Gesellschaft. ßh 8
C. Generalversammlung.
§. 72.
Die Generalversammlung befteht aus allen Mitgliedern der Gesellschaft.
Je fünf Geschäftsantheile berechtigen zu Einer Stimme.
Der Besitzer von weniger als fünf Geschäftsantheilen hat an und für sich
kein Stimmrecht; es können sich aber verschiedene Besitzer von zusammen fünf
Antheilen zu Einer Stimme vereinigen.
Kein Genossenschafter kann weder für sich, noch als Stellvertreter anderer
Genossenschafter, im Ganzen mehr als zehn Stimmen führen.
Nur die in den Gesellschaftsbüchern vermerkten Genossenschafter können in
der Generalversammlung erscheinen oder vertreten werden.
Es können vertreten werden:
Handlungshäuser durch ihre gesetzlich bekannt gemachten Prokuristen,
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen durch großjährige Söhne,
Minderjährige und sonstige Bevormundete durch ihre Väter, Vormün-
der oder Kuratoren,
Korporationen, Institute und Aktiengesellschaften durch ihre gesetzlichen
Vertreter.
In allen übrigen Fällen kann ein Mitglied nur durch ein Mitglied) nie-
mals aber durch mehrere Personen gleichzeitig, vertreten werden.
Die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers muß von einer, ein
Amtssiegel führenden Pason beglaubigt sein. Die Vollmacht ist spätestens am
Tage vor der Generalversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.
Ueber die Mutlieferund. der Eintrittskarten zur Generalversammlung wird
bei Berufung derselben das Erforderliche bekannt gemacht.
K. 73.
Die Generalversammlung wird von dem Vorstande auf Beschluß des
Aufsichtsrathes vermittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung in den Gesell-
schaftsblättern (. 4.) unter Angabe ihres Zweckes berufen. Die erste Bekannt-
machung muß mindestens 3 Wochen und die letzte mindestens 8 Tage vor dem
Versammlungstermine geschehen.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Monat März
statt. Eine außerordentliche Generalversammlung wird nur einberufen, wenn
der Aufsichtsrath solche für nothwendig erachtet, oder wenn der Vorstand oder
Jahrgang 1871. (Nr. 7908.) 72 mu-
General=
versammlung.