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Rechnungen und anderen Schriftstücken, sowie auch von den Kassenbeständen und
namentlich von den den emittirten Hypothekenbriefen zu Grunde liegenden Hypo-
theken= Dokumenten der Genossenschaft Einsicht nehmen.
Bevor eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister angemeldet wird, ist die landesherrliche Genehmigung ein-
zuholen.
XI. Abschnitt.
Auflösung der Genossenschaft. Liquidation.
" S. 80.
Auflösung der Eine Auflösung der Genossenschaft kann nur auf Grund gesetzlicher Be-
Genofsenschaft, stimmungen oder nur zufolge eines in einer außerordentlichen Generalversamm.
lung gefaßten Beschlusses erfolgen, nachdem in der vorhergegangenen ordentlichen
Goeneralwersammlung die Zulassung des Antrages zur Beschlußfassung geneh-
migt ist.
Der definitive Beschluß erfordert die einstimmige Zustimmung des voll-
zähligen Aufsichtsrathes und die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der
anwesenden oder vertretenen Stimmen.
Die Liquidation der Genossenschaft erfolgt, falls sie beschlossen wird, nach
den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868.
XII. Abschnitt.
Streitigkeiten über das Statut und die Gesellschaftsbeschlusse.
KS. 81.
Entscheidung Alle Streitigkeiten über den Sinn einzelner Bestimmungen dieses Statuts,
über Streitg, sowie spätere Gesellschaftsbeschlüsse werden durch Beschluß der Generalversamm-
lung endgültig entschieden, und steht keinem Genossenschafter dagegen eine weitere
Berufung offen,) indem insbesondere der Rechtsweg hierüber ausgeschlossen ist.
XIII. Abschnitt.
Uebergangsbestimmung.
g. 82.
Uebergangs- Die Genossenschafter ertheilen den nachstehend verzeichneten Mitgliedern des
bestimmung. ersten Aufsichtsrathes:
Sr. Durchlaucht Wilhelm, Fürst zu Putbus,
Herrn Georg von Knebel-Döberitz, Regierungsrath a. D. und Landrath
des Dramburger Kreises,
Herm