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Nachtrag
zu dem
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft.
Die bisherigen 9#. 5. und 72. des Gesellschaftsstatutes vom 12. Juli 1844.
werden hierdurch aufgehoben. Die 99. 5. und 72. des Statutes erhalten folgende
neue Fassung:
Die Gesellschaft kann eine - ngerung und Weiterführung der Bahn,
sowie Zweigbahnen ausführen, mit den Unternehmern anderer Eisenbahnen oder
anderer Transportanstalten, welche mit ihren (der Gesellschaft) Bahnen in unmittel-
barer oder mittelbarer Verbindung stehen oder errichtet werden, zur Förderung
des Bergisch- Märkischen Eisenbahn-Unternehmens Verträge wegen gegenseitiger
Benutzung abschließen, auch zu dieser Förderung bei solchen fremden Vchmen oder
anderen n portanstalten in jeder beliebigen Weise sich finanziell betheiligen.
Zu diesen Maßnahmen bleibt jedoch die Genehmigung des Staates, inso-
fern dieselbe gesetzlich vorgeschrieben ist, vorbehalten.
K. 72.
Die Beschlüsse der Generalversammlung über die Veränderung des Sta-
tutes, die Vermehrung des Gesellschaftskapitals oder die Erweiterung des Unter-
nehmens werden durch absolute Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung
erschienenen resp. vertretenen Aktionaire gefaßt.
Nur zur Auflosung der Gesellschaft ist ein mit einer Majorität von zwei
Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefaßter Beschluß erforderlich
und gewährt bei der Abstimmung hierüber jede Aktie Eine Stimme.
(Nr. 777—7778.) (Nr. 7778.)