Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 555 — 
unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, 
innerhalb weiterer zwei und dreißig Jahre alljährlich am 1. November zurück- 
zuzahlen, so daß die erste Rückzahlung am 1. November 1872. und die letzte am 
1. November 1903. erfolgt. 
Der Stadt Wiesbaden sind antizipirte Rückzahlungen, sowie auch die Ab- 
tragung des ganzen Anlehensrestes gestattet; in allen diesen Fällen muß jedoch 
eine dreimonatliche Kundmachung, bei Theilrückzahlungen auch eine Verloosung, 
vorhergehen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt und die Ausloosung mindestens drei Monate vor dem Heim- 
zahlungstermine durch das Bürgermeisteramt zu Wiesbaden vollzogen. Das Er- 
gebniß wird sogleich öffentlich bekannt gemacht. 
Alle Bekanntmachungen) sowohl bezüglich der regelmäßigen Ausloosung 
von Obligationen Behufs der Rückzahlung, als auch über etwa zu beschließende 
antizipirte oder verstärkte Rückzahlungen oder gänzliche Heimzahlung werden in 
zwei Frankfurter Zeitungen, in eine Wiesbadener Zeitung, in das Tag#blatt und 
das Regierungs-Amtsblatt von Wiesbaden, sowie in den Preußischen Staats- 
anzeiger eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird vom 
Gemeinderath mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden ein 
anderes substituirt. 
Mit dem Fälligkeitstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten oder zur 
Einlösung gekündigten Obligationen auf. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der 
ausgegebenen Jinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, nach Wahl 
des Inhabers bei der Stadtkasse zu Wiesbaden oder bei der Kasse der Deutschen 
Vereinsbank zu Frankfurt a. M. in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins 
folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine nebst 
dem Talon zurückzureichen) für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom 
Kapitale abgezogen. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons auf einen 
fünfjährigen Zeitraum ausgegeben; für die weitere Zeit werden Zinskupons auf 
fünfjährige Perioden ausgegeben werden. Die Ausgabe jeder weiteren Zins- 
kupons Gere erfolgt bei der Stadtkasse zu Wiesbaden oder durch Vermittelung 
der Deutschen Vereinsbank zu Frankfurt a. M. gegen Rückgabe des der älteren 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän- 
digung der neuen Zinskupons= Serie an den Inhaber der Schuldverschrei- 
bung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Das Verfahren bei dem Aufgebote und der Amortisation abhanden ge- 
kommener oder zu Grunde gegangener Obligationen, Kupons und Talons rich- 
tet sich nach dem zu Wiesbaden geltenden Rechte, und insbesondere nach dem 
Gesetze vom 2. Juni 1860. (Verordnungsblatt des vormaligen Herzogthums 
Nassau von 1860. S. 89.)), und der Gerichtsstand hierfür ist Wiesbaden. 
Die Kapitalien unterliegen der gemeinrechtlichen Verjährung von dreißig 
Jahren, während die Zinsen mit Ablauf von vier Jahren verjähren und der 
(Tr. 7909. 73° Lauf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.