48 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Parteien.
Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft.
Nach § 59 3PO. können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden (subjektive Klagenhäufung:,
wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft
stehen; solche Personen sind Miteigentümer, Gesamtgläubiger, Gesamt--schuldner
(BGB. 88 421 ff.), ebenso Personen, welche, ohne Gesamtgläubiger
zu sein, eine unteilbare Leistung gemäß § 432 zu fordern haben. Rechtsgemeinschaft
ist im weitesten Sinne zu verstehen. So können der Eigentümer
und Nießbraucher zusammen klagen oder verklagt werden.
Ferner liegt nach § 59 B3PO. Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere
Personen aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde (er eadem
Causa) berechtigt und verpflichtet sind. Hierzu gehört die Klage gegen den
Hauptschuldner und den Bürgen; die Klage mehrerer Erben, die nicht
mehr Gesamtgläubiger sind; die Klage gegen mehrere Personen, die gemeinschaftlich
eine Beschädigung begangen haben.
Der § 59 behandelt die Fälle der echten oder eigentlichen Streitgenossenschaft.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden (unechte oder uneigentliche Streitgenossenschaft,
§ 60), wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen
tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen
den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, z. B. Klagen verschiedener
Aktionäre auf Aufhebung desselben Beschlusses der Generalversammlung;
Klagen eines Grundbesitzers gegen seine Pächter, die verschiedene Grundstücke
gepachtet haben.
Bei der objektiven Klagehäufung (3PO. § 260) werden mehrere
Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in einer Klage verbunden.
Sind mehrere Ansprüche in einer Klage erhoben, so kann das Gericht
anordnen, daß sie in getrennten Prozessen verhandelt werden (§ 145).
Auf der anderen Seite kann das Gericht die Verbindung mehrerer bei
ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke
der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche
in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können (§ 147). Die Verbindung einer Streitgenossenschaft
hört dadurch auf, daß der Anspruch eines Streitgenossen
sich erledigt (z. B. durch Vergleich).
Als prozessualische Regel für die Streitgenossenschaft (J. Weismann,
Hauptintervention und Streitgenossenschaft) gilt, daß, soweit nicht aus
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder der 3 PO. sich ein anderes
ergibt, die Streitgenossen untereinander und dem Gegner gegenüber selb-