Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarif die Tonne den Erhebungsmaaßstab bildet, ist 
darunter die Tonne zu 2000 Pfund zu verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben 
Tonne oder mehr für eine volle Tonne gerechnet, kleinere Bruchtheile 
dagegen außer Berechnung gelassen. 
Gegeben Berlin, den 8. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Nr. 7912.) Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Halle-Sorau- 
Gubener Eisenbahngesellschaft bis jum Betrage von zwei Millionen fünf- 
hundert Tausend Thalern. Vom 18. November 1871. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von Seiten der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des in der Generalversammlung vom 21. Juni 1871. gefaßten Be- 
schlusses darauf angetragen worden ist, derselben Behufs Herstellung des voll- 
ständigen betriebsfähigen Zustandes der Halle-Sorau. Gubener Eisenbahn die 
Aufnahme eines Darlehns von zwei Millionen fünfhundert Tausend Thalern 
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen und 
alons versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen Unsere landesherrliche Geneh- 
migung unter nachstehenden Bedingungen ertheilen. 
K. 1. 
Die in Höhe von 2,500,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf 
deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, werden unter der Bezeichnung: 
Prioritäts.Obligationen der Halle. Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft- 
nach dem anliegenden Schema I. in 
sechshundert Apoints von Eintausend Thalern unter Nr. 1. bis 
x. . 
sechszehnhundert Äpoints von fünfhundert Thalern unter Nr. 601. 
bis Nr. 2200., 
dreitausend Apoints von zweihundert Thalern unter Nr. 2201. bis 
5200 
Nr. ., 
fünftausend Apoints von Einhundert Thalern unter Nr. 5201. bis 
Nr. 10,200., 
ausgefertigt. 
(Nr. 7911—7912. Jeder
	        
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