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Der Halle-Sorau· Gubener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht
vorbehalten, für die im Eingange dieses Privilegiums angegebenen Zwecke mit
Genehmigung der Staatsregierung eine weitere Anleihe in Prioritäts-Obligationen
bis zu einem Gesammtbetrage von zwei Millionen Einhundert und neunzig Tausend
Thuen mit gleichem Vorzugsrechte bezüglich ihrer Verzinsung und Amortisation
zu machen.
G. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe des im §. 3.
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger
als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn durch Verschulden der Gesellschaft der Transportbetrieb auf der
Eisenbahn länger als sechs Monate ganz eingestellt gewesen ist;
Jc) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zu-
rückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungs-
frist zu beobachten) auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen.
Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisen-
bahngesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende
binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der
zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In-
haber der Prioritäts. Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
K. 6.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst,
oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen ge-
hört, veräußern.
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb
der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu
öffentlichen Zwecken, als zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder
steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen ab.
getreten werden möchten.
#Ir. 7012.) Die