Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Die Zulässigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen durch eine Be- 
scheinigung des Eisenbahn-Kommissariats dargethan. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von 
Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf mit Ausnahme des im F. 4. Alinea 2. 
vorgesehenen Falles nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen 
Privilegiums emittirten Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das 
Vorrecht eingeräumt wird. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 3. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Thaler, 500 Thaler, 200 
Thaler und 100 Thaler nach dem im §. 1. angegebenen Verhältnisse ihrer Ge- 
sammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die nach F. 3. zur Amortisation zu ver- 
wendende Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, wird der- 
selbe zur, nächsten Amortisation reservirt. 
*5 
Die Verloosung geschieht durch die Eisenbahndirektion in Gegenwart 
eines vereideten Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenniniß 
zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts.Obligationen 
der Lutritt gestattet wird. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im 8. 3. 
dazu bestimmten Tage zu Berlin und Frantfirt a. M. oder an anderen von 
der Direktion zu bezeichnenden Zahlungsstellen von der Gesellschaftskasse nach 
dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung der- 
selben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der feh- 
lenden von dem Kapital zekürt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Mit dem nach F. 3. für die Auszahlung bestimmten Tage hört die Ver- 
zinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die 17 
Blätter bekannt gemacht werden; die Obligationen aber, welche in Folge der 
Rückforderung (F. 5.) oder in Folge einer Kündigung (G. 3.) außerhalb der 
Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht rechtzeitig zur Einlö- 
fing vorgezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach 
em Zahlungstermine jährlich einmal von der Direktion der Gesellschaft Behufs 
der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, aice 
nicht
	        
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