Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7913.) Allerhöchster Erlaß vom 20. November 1871., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu dem Statute der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehns. 
kasse vom 20. Mai 1869. 
A## Ihren Bericht vom 8. November d. J. will Ich den anliegenden, vom 
29. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft im Mätz d. J. beschlossenen 
Ersten Nachtrag zu dem Statute der Ostpreußischen land- 
schaftlichen Darlehnskasse vom 20. Mai 1869. (Gesetz= Samml. 
S. 737. f..) 
hierdurch genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst seiner Beilage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 20. November 1871. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Erster Nachtrag 
zu dem 
Statute der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse 
vom 20. Mai 1869. (Gesetz Samml. S. 737. f.). 
§. 1. 
A. Zu K. 4. Die Ostpreußische landschaftliche Darlehnskasse ist, abgesehen von den im 
. lbesStatutövom20Ma118(GeseySamml73)ge- 
dachten Geschaftem auch noch befugt, Darlehne zu bewilligen: 
a) auf alle Werthpapiere, welche von Deutschen Staaten oder landschaft- 
lichen Verbänden emittirt oder garantirt sind, in der Höhe, wie solche 
bisher bei Effektenbeleihungen zugelassen gewesen; 
b) auf Hypothekenforderungen, wenn solche für den Darlehnsnehmer auf 
landschaftlich assoziationsfähigen Grundstücken innerhalb 3 ihres durch 
eine landschaftliche Taxe festgestellten Werthes oder beim Mangel einer 
solchen Taxe innerhalb des zwanzigfachen Grundsteuer-Reinertrages dieser 
Besitzungen eingetragen stehen, sofern die Beleihung 85 Prozent des 
Nominalbetrages der betreffenden Hypothekenforderung nicht uerseeiet= 
ad I. 
dbes Statuts.
	        
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