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(Nr. 7913.) Allerhöchster Erlaß vom 20. November 1871., betreffend die Genehmigung eines
Nachtrages zu dem Statute der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehns.
kasse vom 20. Mai 1869.
A## Ihren Bericht vom 8. November d. J. will Ich den anliegenden, vom
29. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft im Mätz d. J. beschlossenen
Ersten Nachtrag zu dem Statute der Ostpreußischen land-
schaftlichen Darlehnskasse vom 20. Mai 1869. (Gesetz= Samml.
S. 737. f..)
hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst seiner Beilage durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 20. November 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Erster Nachtrag
zu dem
Statute der Ostpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse
vom 20. Mai 1869. (Gesetz Samml. S. 737. f.).
§. 1.
A. Zu K. 4. Die Ostpreußische landschaftliche Darlehnskasse ist, abgesehen von den im
. lbesStatutövom20Ma118(GeseySamml73)ge-
dachten Geschaftem auch noch befugt, Darlehne zu bewilligen:
a) auf alle Werthpapiere, welche von Deutschen Staaten oder landschaft-
lichen Verbänden emittirt oder garantirt sind, in der Höhe, wie solche
bisher bei Effektenbeleihungen zugelassen gewesen;
b) auf Hypothekenforderungen, wenn solche für den Darlehnsnehmer auf
landschaftlich assoziationsfähigen Grundstücken innerhalb 3 ihres durch
eine landschaftliche Taxe festgestellten Werthes oder beim Mangel einer
solchen Taxe innerhalb des zwanzigfachen Grundsteuer-Reinertrages dieser
Besitzungen eingetragen stehen, sofern die Beleihung 85 Prozent des
Nominalbetrages der betreffenden Hypothekenforderung nicht uerseeiet=
ad I.
dbes Statuts.