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des Ostpreußischen Landschaftsbezirks lagernde, dazu geeignete
Erzeugnisse, welche dem leichten Verderben nicht
bis zur Hälfte und nur ausnahmsweise im Falle leich-
tester bis zu 3 des Schätzungswerthes derselben;
d) an Kreiskorporationen der Provinz Preußen, wenn deren Vertreter sich
zur Kreditaufnahme durch Vorlegung eines vorschriftsmäßig bestätigten
Kreistagsbeschlusses und die ihnen von der Kreistagsvertretung ertheilte
Autorisation zu legitimiren vermögen.
In der Regel sollen dergleichen Darlehne nicht auf länger als drei
Monate und in den Fällen ad b. bis d. außerdem nur gegen gleichzeitige
Wechselhinterlegung bewilligt werden. Die Wechsel im Falle zu d. müssen
wenigstens drei gute Unterschriften haben.
Zur Beleihung anderer öffentlicher Werthpapiere als der oben sub
Littr. a. und im F. 4. ad 1. a. des Statuts vom 20. Mai 1869. gedachten,
ist die jedesmalige Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich.
S. 2.
Der Verwaltungsrath hat die Normen näher zu bestimmen, welche bezüglich
der nach F. 1. zu bewilligenden Beleihungen einzuhalten, wie auch das Verhältniß
festzusetzen, wie viel von den der landschaftlichen Darlehnskasse zu Gebote stehenden
Fonds auf Geschäfte dieser Art zu verwenden.
K. 3.
Wenn im Lombardverkehr ein Darlehn zur Verfallzeit nicht zurückgezahlt
wird, so ist die Ostpreußische landschaftliche Darlehnskasse berechtigt, das Utter,
pfand, sofern die verpfändeten Gegenstände einen Börsen= oder Marktpreis haben,
durch einen ihrer Beamten oder einen vereideten Mäkler an der Börse oder
vermittelst einer von einem ihrer Beamten oder einem Auktionskommissarius
abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen, und sich aus dem Erlöse wegen
Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Darlehnsschuldner erst
gerichtlich einklagen zu dürfen.
Dieser Bestimmung hat sich jeder Darlehnsnehmer bei Eingehung des
Darlehnsvertrages ausdrücklich zu unterwerfen.
S. 4.
Die landschaftliche Darlehnskasse ist ferner ermächtigt, mit den Eigen-
thümern von Geldern, die von ihr einkassirt oder bei ihr niedergelegt werden,
bis in Höhe des denselben danach zustehenden Guthabens in Kontokorrent- oder
Giroverkehr zu treten, wenn auch die Eigenthümer solcher Gelder nicht land-
schaftlich assoziationsfähige Besitzer sind.
Desgleichen kann die Darlehnskasse den bei ihr zum Kredit zugelassenen
Genossenschaften (ctr. §. 4. ad 3. des Statuts vom 20. Mai 1869.) Konto-
korrent- oder Giroverkehr eröffnen; in solchem Falle hat der Verwaltungsrath
die im Interesse der Darlehnskasse für die betreffenden Genossenschaften maß-
gebenden Normen und Sicherheiten festzusetzen.
(Kr. 7913—7915.) . 5.
e) auf
B. .4.
ad 2. und 3.
des Statuts.