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Gesetz-Sammlung
für-die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 3. —
(Nr. 7779.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1871. Vom
29. Januar 1871.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts- Etat für
das Jahr 1871. wird fã
in Einnahme
auf 172,918,937 Thaler, und
in Ausgabe
auf 172,918,937 Thaler, nämlich
auf 166,743,895 Thaler an fortdauernden, und
auf 6,175,042 Thaler an einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben,
festgestellt.
F. 2.
Im Jahre 1871. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche
Scha anweisungen bis auf Höhe von 11,700,000 Thalern, welche vor dem
I. Oktober 1872. verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Die auf Grund des Gesetzes vom 24. Dezember 1869. (Gesetz= Samml.
Sdäh205) ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit ein-
zulösen.
. 3.
Die im Jahre 1871. eingehenden Rückzahlungen aul die nach dem Gesetz
vom 3. März 1868. (Gesetz Samml. S. 174. zur bhülfe des Nothstandes n
Jahrgang 1871. (Nr. 7779.)
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1871.