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G. 5.
C. 8#2 K. 23. Das Grundkapital (§. 3. des Statuts vom 20. Mai 1869.) und der
de Statuts. Reservefonds (§. 20. a. a. O.) bleiben der landschaftlichen Darlehnskasse der-
gelialt zum Eigenthum überwiesen, daß im Falle der Aufhebung der Darlehns-
asse (F. 23. a. a. O.) nur der Betrag, der nach vollständiger Deckung aller
Verbindlichkeiten der Darlehnskasse übrig bleibt, zu den Fonds der Ostpreußischen
Landschaft zurückzuzahlen ist.
Im Falle des Konkurses über das Vermögen der Darlehnskasse oder
sonstiger von Gläubigern derselben ergriffenen Exekutionsmaßregeln ist die Ost.
preußische Landschaft daher nicht berechtigt, eine frühere oder vorzugsweise Er-
stattung des Grundkapitals zu fordern.
(Nr. 7914.) Bekanntmachung f betreffend die der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft ertheilte
landesherrliche Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Kohlfurt nach Falkenberg. Vom 9. November 1871.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom
11. Oktober 1871. der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb
einer Eisenbahn von Kohlfurt nach Falkenberg unter gleichzeitiger Verleihung
des Expropriationsrechts zu gestatten grraht. Die vorgedachte Urkunde gelangt
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Liegnitz zur Veröffentlichung.
Berlin, den 9. November 1871.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage:
Weishaupt.
(Nr. 7915.) Bekanntmachung, betreffend die der Bergisch--Märkischen Eisenbahngesellschaft
ertheilte landesherrliche Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Deutz nach Obercassel, sowie in dem Aggerthale aufwärts bis Ründeroth
nebst Anschlüssen an die rechtsrheinische und die Deutz-Gießener Eisenbahn,
und zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn in und durch das Emscher-
thal. Vom 10. November 1871.
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Konzessions-Urkunde vom
18. September 1871. der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft den Bau und
Betrieb einer Eisenbahn von Deutz nach Obercassel, sowie in dem Aggerthale
aufwärts bis Ründeroth nebst Anschlüssen an die rechtsrheinische und die Deutz-
Gießener Eisenbahn, und den Bau und Betrieb einer Eisenbahn in und durch das
Emscherthal unter gleichzeitiger Verleihung des Expropriationsrechts zu gestatten
ge-