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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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N. 39.—
(Nr. 7919.) Allerhöchster Erlaß vom 8. November 1871., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
im Kreise Gardelegen) Regierungsbezirks Magdeburg, von der Stadt
Cloetze bis zur Salzwedeler Kreisgrenze in der Richtung auf Beetzendorf.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Gardelegener Kreise, des Regierungsbezirks Magdeburg, von der Stadt Cloetze
bis zur Salzwedeler Kreisgrenze in der Richtung auf Beetzendorf genehmigt
habe, verleihe Ich hierdurch der Stadt Cloetze das Expropriationsrecht für die
u dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
d9r Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich der genannten Stadtgemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den ##
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen
auf den Staats. Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen. «
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8. November 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel- Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Jahrgeng 1871. (Nr. 7919—7920) 76 Nr. 7920.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1871.