Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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und wird in vierteljährlichen Teilbeträgen beim Beginn des Oster-, 
Johannis-, Michaelis= und Weihnachtsvierteljahres im voraus geleistet. 
Jedoch sind etwa rückständig gebliebene Witwenkassen-Beiträge von der 
Witwenpension vorerst nach Bestimmung der Schulkommission in Abzug 
zu bringen. 
§ 25. Zahlung der Witwenpension allein an die Witwe oder deren 
Erben. Unzulässigkeit der Anweisungen, Abtretungen, Beschlagnahme 
und Arrestbelegung der Witwenpension. 
Die Witwenpension wird allein an die hebungsberechtigte Witwe, 
deren Vertreter und, soferne bei ihrem Tode die bereits fällig gewordene 
Pension noch nicht erhoben sein sollte, an ihre ordnungsmäßig zu legi- 
timierenden Erben oder deren Vertreter ausgezahlt. 
Beschlagnahme und Arrestbelegungen der Witwenpensionen sind un- 
zulässig und unbeachtlich, ebenso Anweisungen und Abtretungen, doch steht 
es rücksichtlich der beiden letzteren zum Ermessen der Schulkommission, 
Ausnahmen zuzulassen. 
§ 26. Empfangsbekenntnis über Witwenpensions-Zahlungen. 
Zur Erhebung des fälligen Teiles der Witwenpension hat die be- 
rechtigte Witwe zu Anfang jedes Vierteljahres ein nach dem Muster in 
Anlage C. 
ausgestelltes, von ihr eigenhändig vollzogenes Empfangsbekenntnis zur 
Witwenkasse einzureichen. 
Das Empfangsbekenntnis darf nicht vor dem ersten Tage des Vier- 
teljahres, wofür es ausgestellt wird, unterschrieben werden, und muß ge- 
hörig beglaubigt und mit der Bescheinigung versehen sein, daß die Aus- 
stellerin an dem angegebenen Orte im Witwenstande lebt. 
Als ausreichend beglaubigt sind die Empfangsbekentnisse anzusehen, 
wenn die Beglaubigung der Unterschrift resp. die Ausstellung der hinzu- 
gefügten Bescheinigung über Leben oder Witwenstand oder sonst etwa 
vorgeschriebener Bescheinigungen innerhalb des Deutschen Reichs von 
öffentlichen Urkundspersonen, Ortspredigern, Obrigkeiten, Gemeinde= oder 
Gerichtsbehörden, oder von irgend einem zur selbstständigen Führung 
eines Amts= oder Dienst-Siegels berechtigten Beamten unter Beifügung 
des Amts= oder Dienst-Siegels oder Stempels erfolgt ist. Außerhalb des 
Deutschen Reichs bedarf es regelmäßig der Beglaubigung von Seiten der 
deutschen Gesandtschaft oder des deutschen Konsulates. 
§ 27. Letzte Zahlung der Witwenpension. 
Das Recht auf die Witwenpension endigt: 
1. mit dem Tode, 
2. mit der anderweitigen Verheiratung der Witwe, so daß die 
letzte Zahlung für das Vierteljahr geleistet wird, in welchem 
dieselbe gestorben ist oder sich wieder verheiratet hat.
	        
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