Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zusätze 
zum 
K. 143. des Revidirten Reglements der Pommerschen Landschaft 
vom 26. Oktober 1857. (Gesetz Samml. S. 974.). 
1) Der für die Beleihung eines Gutes mit Pfandbriefen der Pommerschen 
Landschaft nach §#. 4. resp. 143 ff. des Revidirten Landschafts-Reglements 
zu ermittelnde Werth wird fortan durch eine Grundtage festgestellt. 
2) Dieser Grundtaxe werden die Klassen und Kulturarten, wie solche aus 
der Veranlagung der Grundsteuer nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861., 
betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer (Gesetz= Samml. 
S. 253.), und vom 8. Februn 1867., betreffend die definitive Unter- 
vertheilung und Erhebung der Grundsteuer (Gesetz. Samml. S. 185.), 
endgültig festgestellt sind, zu Grunde gelegt. 
Es steht jedoch dem Institut wie dem Kreditsuchenden frei, eine 
Revision der Grundsteuer-Bonilirung durch eine landschaftliche Kommission 
zu verlangen. 
Die Repvision erfolgt durch die Taxkommissarien und zwei land- 
schaftliche Boniteure unter Zuziehung eines vereideten Feldmessers in der 
Art, daß die Flächen der einzelnen Kulturarten festgestellt und eingeschätzt 
werden. Sowohl bei der Feststellung der Kulturarten, als bei der Bo- 
nitirung haben die Taxkommissarien und Boniteure gleiches Stimmrecht. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Lundschaftsrath oder der Deputirte, 
der seine Stelle bei der Revision vertritt. 
3) Die beigefügten Tabellen ergeben für diese Taxberechnung den Werth 
des Morgens gleich 0,2553 Hektar jeder Klasse und Kuliurart in Be- 
ziehung auf die einzelnen landräthlichen Kreise. 
Bei der nothwendig werdenden Umrechnung dieser Tabellen unter 
Zugrundelegung der Flächenmaaße von Ar und Hektar nach der Maaß- 
und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868. wird jeder Betrag über * Thaler für einen vollen Thaler, unter 
4 Thaler aber gar nicht berechnet. 
4) Es sind bei der Werthsfeststellung ad 3. Gebäude und Inventarium in 
wirthschaftlichem Zustande vorausgesetzt. Der Taxkommission resp. dem 
Departements-Kollegium bleibt es überlassen, einen entsprechenden Abzug 
sowohl für fehlendes Inventarium und fehlende Gebäude, als auch mit 
Rücksicht auf die Gesammtverhältnisse des Guts zu machen. 
5) Baare Hebungen, Naturalhebungen und Realrechte, sofern sie hypothe- 
karisch sicher gestellt find, Abgaben und Lasten, werden mit dem zwanzig- 
fachen Betrage zu Kapital berechnet, in Zu- und Abgang gebracht, son- 
stige Werthe aber nicht in Berechnung gezogen. 
Tarif
	        
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