Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

DTarif, 
nach welchem 
die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Rothenspiecker, 
Kreis Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig; vom 1. Januar 1872. 
an bis auf Weiteres zu erheden sind. 
Es wird entrichtet: 
A. Hafengeld 
von den die Anlagevorrichtungen im Rothenspiecker Hafen benutzenden Schiffs- 
fahrzeugen: 
I. von 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit und darunter, 
wenn sie beladen find: 
beim Eingangg . . . ... 1 Sgr. 
beim Aussaygtggg 1 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend unter I. bezeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind; 
II. von mehr als 3 Lasten (6 Tonnen) Tragfähigkeit: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauaggaga . .. . ... . . . .. 2 Sgr. 
beim Ausganngg . . ... .. .. 2 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingageggaaann . . . . ... 1 
beim Ausgange . .. .. . . .. . . ... . . . . ... .. . . . . .. 1 
für jede Last der Tragfähigkeit. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement-, 
Granit., Gips-, Kalk.) Mauer-, Pfflaster- oder Ziegelsteinen aller 
Art, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwesel, Salz, Heu, Stroh, Dach- 
rath, Dünger, frischen Fischen, Rohmarerialien zum Deichbau oder 
Muschelschaalen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu etchter 
2) Für
	        
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