Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 593 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. a40. — 
  
(Nr. 7926.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes. Vom 18. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
vetrdnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Die auf Grund der Kabinets-= Order vom 17. Januar 1820. (Gesetz- 
Samml. S. 21.) bestehende Einrichtung eines Staatsschatzes wird mit dem 
2. Januar 1872. aufgehoben. 
S. 2. 
Die am 2. Januar 1872. vorhandenen Bestände des Staatsschatzes an 
baaren Geldern und ausstehenden Forderungen werden der allgemeinen Finanz- 
verwaltung überwiesen. 
S. 3. 
Aus den vorhandenen, baaren Beständen (§. 2.) ist die Summe von 
dreißig Millionen Thaler 
1) zur vollständigen Tilgung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 
1859., des Erlasses vom 28. Mai 1859. und der Verordnung vom 
28. Mai 1859. (Gesetz-Samml. S. 242.) 277. und 278.) aufgenom- 
menen fünfprozentigen Staatsanleihe und, soweit sie hierzu nicht erforder- 
lich ist, 
2) zur Tilgung solcher, den Staatshaushalts. Etat belastenden, Passivrenten, 
welche zum zwanzigfachen Betrage ablöslich sind, 
zu verwenden. 
KS. 4. 
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat im Dezember 1871. den 
ganzen Restbetrag der fünfprozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1859. (C. 3.) 
zur Zurückzahlung am 1. Juli 1872. zu kündigen und zu diesem Termine die 
Einlösung zu bewirken. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7920.) 78 Der 
  
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1871.
	        
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