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Der Finanzminister wird ermächtigt, auch schon vor dem Ablauf der Kuͤn-
digungsfrist auf Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt werden, die ver-
schriebenen Kapitalbeträge nebst den bis zum Tage der Einlösung aufgelaufenen
Zinsen durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den
Rückkauf zu angemessenen Kursen stattfinden zu lassen.
F. 5.
Alle Einnahmen, welche in Gemäßheit der bisherigen Bestimmungen dem
Staatsschatz zuzuführen waren,) fließen fortan den allgemeinen Staatsfonds zu,
und find, soweit über dieselben nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalt des
betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des
Landtages verfügt wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden und an
die Staatsschulden-Tilgungskasse abzuführen.
KC. 6.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen früherer Gesetze und
Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen unter Nr. I. der Kabinets-Order
vom 17. Januar 1820. (Gesetz. Samml. S. 21.), unter Nr. III. der Kabinets-
Order vom 17. Juni 1826. (Gesetz-Samml. S. 57.), im F. 2. des Gesetzes
vom 28. September 1866. (Gesetz-Samml. S. 607.) und im g. 1. der Ver-
ordnung vom 5. Juli 1867. (Gesetz Samml. S. 1182.), soweit sie den Staats-
schatz betreffen, werden außer Kraft gesetzt.
S. 7.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Ueber die Ausführung der §&9. 3. und 4. desselben ist dem Landtage bei
seinem nächsten Zusammentritt Rechenschaft abzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Dezember 1871.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausfen.
(Nr. 7927.)