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(Nr. 7927.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Sensburger Kreises im Betrage von 20,000 Thalern, V. Emission.
Vom 20. November 1871.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Sensburger Kreises auf dem Kreistage
vom 31. August 1871. beschlossen worden, die zur Deckung unvorhergesehener
außerordentlicher Ausgaben der Kreis-Kommunalkasse erforderlichen Geldmittel,
außer den zu Zwecken von Chaussee- und Eisenbahnbauten durch die Privilegien
vom 20. Juni und 13. Juli 1865. und 28. März und 21. November 1868.
(Gesetz= Samml. für 1865. S. 852. ff. und S. 890. ff., sowie für 1868.
S. 420. ff. und S. 1063. ff.) genehmigten Anleihen von 25,000, 15,000,
42,000 und 26,000 Thalern, im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons vershene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obliga-
tionen zu dem angenommenen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu dürfen,
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu
erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
ur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 20,000 Thalern, in Buch-
saben- zwanzig Tausend Thalern, welche in Elgerden Apoints:
5,000 Thaler à 500 Thaler,
10,000 fàh 200
3,000 à 100
2,000 à 50
= 20,000 Thyaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1873. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
he#rrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürsen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Defeicdigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlumg zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 20. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
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