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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. al. —
(Nr. 7929.) Verordnung über die Nachversteucrung der Waarenbestände in dem dem Zoll-
vereinc anguschließenden Theile des Gebiets der Stadt Altona. Vom
13. Dezember 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc.
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß die Zolllinie, welche gegen-
wärtig mit der kommunalen Grenze zwischen Altona und Ottensen zusammen-
fällt, von dem Punkte an, wo die Altona-Kieler Eisenbahn den Rainweg
schneidet, an die Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn vorgeschoben und dieser
Bahn, unter deren Einschließung in das Zollvereinsgebiet, mit Ueberschreitung,
der Holstenstraße bis an einen Punkt in der Nähe des Bahnhofes „Schulier-
blatt“ folgen, dann von hier in nördlicher Richtung an und über den Bahren-
felderweg (kleine Gärtnerstraße) und demnächst längs neu anzulegender Straßen
geführt werden soll, bis sie nördlich an der Altona-Kieler Chaussee mit der
jetzigen Zolllinie sich wieder vereinigt, und daß die Artikel 3. bis 5. und 10.
bis 20. des Vertrages wegen Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handels.
vereins vom 8. Juli 1867. in dem hiernach dem Zollverein anzuschließenden
Gebietstheile der Stadt Altona mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten
sollen, sowie daß in diesem Gebietstheile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung
des gesammten Vereinszolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir was folgt:
F. 1.
Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1872. in dem dem Zollverein
anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt Altona befinden, unterliegen mit
den in den §§. 2. und 3. bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach
den Sätzen und Bestimmungen des Vereinszolltarifs (Bundesgesetzbl. für 1870.
. 143.), gleichviel ob der Inhaber ein Handel-= und Gewerbetreibender ist
oder nicht.
g. 2.
Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers ge-
wesen sind, bleiben von der Nachsteuer befreit.
Jahrgang 1871. (Nr. 7929.) 79 Auch
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1871.