Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 601 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. al. — 
  
(Nr. 7929.) Verordnung über die Nachversteucrung der Waarenbestände in dem dem Zoll- 
vereinc anguschließenden Theile des Gebiets der Stadt Altona. Vom 
13. Dezember 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen rc. 
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß die Zolllinie, welche gegen- 
wärtig mit der kommunalen Grenze zwischen Altona und Ottensen zusammen- 
fällt, von dem Punkte an, wo die Altona-Kieler Eisenbahn den Rainweg 
schneidet, an die Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn vorgeschoben und dieser 
Bahn, unter deren Einschließung in das Zollvereinsgebiet, mit Ueberschreitung, 
der Holstenstraße bis an einen Punkt in der Nähe des Bahnhofes „Schulier- 
blatt“ folgen, dann von hier in nördlicher Richtung an und über den Bahren- 
felderweg (kleine Gärtnerstraße) und demnächst längs neu anzulegender Straßen 
geführt werden soll, bis sie nördlich an der Altona-Kieler Chaussee mit der 
jetzigen Zolllinie sich wieder vereinigt, und daß die Artikel 3. bis 5. und 10. 
bis 20. des Vertrages wegen Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handels. 
vereins vom 8. Juli 1867. in dem hiernach dem Zollverein anzuschließenden 
Gebietstheile der Stadt Altona mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten 
sollen, sowie daß in diesem Gebietstheile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung 
des gesammten Vereinszolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir was folgt: 
F. 1. 
Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1872. in dem dem Zollverein 
anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt Altona befinden, unterliegen mit 
den in den §§. 2. und 3. bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach 
den Sätzen und Bestimmungen des Vereinszolltarifs (Bundesgesetzbl. für 1870. 
. 143.), gleichviel ob der Inhaber ein Handel-= und Gewerbetreibender ist 
oder nicht. 
g. 2. 
Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers ge- 
wesen sind, bleiben von der Nachsteuer befreit. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7929.) 79 Auch 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Dezember 1871.
	        
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