Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Auch sollen die nach §. 1. der Nachsteuer unterworfenen Waaren von 
dieser Steuer freigelassen werden, wenn sie nach erfolgter vorschriftsmäßiger 
Anmeldung bei dem Hauptzollamte zu Ottensen binnen einer von diesem zu 
bestimmenden Frist über die Zollgrenze hinausgeschafft und, soweit nöthig, zu 
dem Ende einstweilen unter Zollverschluß gestellt werden. 
F. 3. 
Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waarenvorräthe befreit, 
wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber 
a) an Manufakturwaaren zusammen „fünf und zwanzig"“ Pfund, 
b) an sonstigen Waaren jeder Tarifnummer, beziehungsweise jeder Unter- 
abtheilung einer Tarifnummer „fünf und zwanzig Pfund“ 
nicht übersteigt. 
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst 
von der Nachsteuer frei gelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug 
nachversteuern. 
S. 4. 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet. 
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Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel, ob er sie 
in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt, spätestens bis zum 
3. Januar 1872., diesen Tag eingeschlossen, bei dem Hauptzollamte zu Ottensen 
anzumelden. Dasselbe gu auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf 
Grund des . 2. eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. Aus- 
genommen hiervon find nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflichtigen, welche 
schon von demselben gebraucht worden (§. 2.), sowie diejenigen, deren Gesammt- 
bestände die im F. 3. angegebenen Mengen nicht übersteigen. 
Waaren) woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht, hat der 
Inhaber, ohne Rücksicht auf deren Menge, anzumelden. 
G. 6. 
Die Anmeldung muß schriftlich nach dem beigefügten Muster, unter Aus- 
füllung der Spalten 1. bis 8., geschehen, vom Anmelder unterschrieben und in 
weifacher gleichlautender Ausfertigung übergeben werden. Bei jedem einzelnen 
Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder netto angegeben ist. 
K. 7. 
Wer am 1. Januar 1872. einem Handel- oder Gewerbetreibenden bau- 
liche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, 
vermiethet, oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist 
verpflichtet, hiervon binnen der im F. 5. erwähnten Frist der ebendaselbst bezeich- 
neten Amtsstelle Anzeige zu machen. *
	        
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