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g. 8.
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger
Revision von dem Hauptzollamte zu Ottensen ermittelt und festgestellt.
S. 9.
Die Revisionen geschehen unter Leitung des genannten Hauptzollamts
durch die von demselben hierzu angewiesenen Zollbeamten.
Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen
und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche —
wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen — zur
Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen.
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustim-
mung des Inhabers ist den revidirenden Zollbeamten nur nach Maßgabe der im
S. 126. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869. in Betreff der Haussuchungen
im Grenzbezirk gegebenen Vorschriften gestattet.
Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforder-
liche Füf- sofort zu beschaffen, und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe
und Behälter zur Verfügung zu stellen.
S. 10.
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revifion der nachsteuerpflichtigen Waaren
gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und Lollerhebung von
Seiten des Jollvereins gegen das dem letzteren anzuschließende Gebiet fort.
Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollverein
eintreten kann, wird öffentlich bekannt gemacht.
Bis zu dem gleichen Zeilpunkte unterlist der Verkehr innerhalb des an-
uschließenden Gebiets außer den in den I#H. 119. bis 124. des Vereinszollgesetzes
fün den Grenzbezirk vorgeschriebenen Kontrolen noch der Beschränkung, daß
Waaren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation,
1) nach dem 1. Januar 1872. bis zu geschehener Anmeldung aus dem
Hause, in welchem dieselben sich befinden, und
2) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lager-
räumen
nicht ohne Erldubniß des Hauptzollamts zu Ottensen entfernt werden dürfen.
Alle vom Zollauslande kommenden eingangszollpflichtigen Waaren, welche
vor Herstellung des freien Verkehrs durch das anzuschließende Gebiet nach dem
Zollverein gebracht werden sollen, müssen, um über die bisherige Grenze zollfrei
einpassiren zu können, dem Nebenzollamte II. zu Langenfelde mit der bei dem
Eingangsamte an der neuen Zollgrenze erhaltenen Abfertigung unverändert zu-
geführt werden.
(Nr. 7029.) 797 K. 11,