Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr.  III.  65

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt

für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  31.  Januar  1910.
Inhalt.

Verordnung  und  Bekonntmachung:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Benützung  des  Lager  und
Ladeplatzes  am  Floßhafen  bei  Sandhojen  betreffend;  die  Einfuhr  von  Schlachtvieh  aus  Hsterreich-Ungarn  betreffend.

 

 

Verordnung.

(Vom  12.  Jannar  1911.)
Die  Benützung  des  Lager=  und  Ladeplatzes  am  Floßhafen  bei  Sandhofen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  155  des  Polizeistrafgesetzbuchs  wird  mit  Wirksamkeit  vom  Tage  der
Verkündung  verordnet,  was  folgt:

81.

Der  am  rechten  Ufer  des  Floßhafens  unterhalb  km  5,110  der  Sandhofer  Landstraße
gelegene  Platz  am  Altrhein  dient  zum  Umschlag  und  zur  Lagerung  von  Gütern.  Er  unterliegt
  als  zum  Hafengebiet  gehörig  den  Bestimmungen  der  Hafenpolizeiordnung  vom  1.  Mai  190|
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  357),  soweit  nicht  im  Nachstehenden  etwas  Anderes
bestimmt  ist.

82.

Die  Verwaltung  des  Lagerplatzes  und  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  auf  ihm  liegt
dem  Gemeinderat  Sandhofen  ob,  der  für  die  Handhabung  dieser  Lagerplatzordnung  einen
Platzaufseher  bestellt.  Der  Platzaufseher  sowie  sein  Stellvertreter  werden  durch  die  Staats
behörde  amtlich  verpflichtet  und  mit  einem  Ausweis  versehen.

Die  staatliche  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Lagerplatzes  sowie  die  Handhabung  der
Hafenordnung  und  dieser  Lagerplatzordnung  wird  durch  das  Hauptzollamt  Mannheim  ansgeübt.

Sämtliche  Schiffer  und  Flößer,  die  zum  Zwecke  des  Aus=  oder  Einladens  an  dem  Lager
platz  anlegen  wollen,  haben  sich  unter  Angabe  ihres  Namens,  des  Ladegegenstandes,  des  Lade
gewichtes,  des  Absenders  und  des  Empfängers  u.  s.  w.  bei  dem  Platzaufseher  anzumelden,  der
die  Schiffe  in  der  Reihenfolge  der  Anmeldungen  in  ein  Verzeichnis  einträgt  und  dem  Schiffer

Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  1911.  10