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neter Weise auf diejenigen einwirken kann, welche in erster Linie
zu handeln, bezw. zu zahlen haben. Ein Verfahren, wie es jetzt
nicht selten, vielmehr überwiegend zu beobachten ist, wonach
mehrere Monate vergehen, bevor die Arbeitsnachweisungen in den
Besitz des Genossenschaftsvorstandes gelangen oder dieser Aus-
kunft über Erledigung der Prämienbeitreibung erhält, birgt
mithin für die Behörde die Gefahr einer Schadloshaltungspflicht,
für die Versicherungsanstalt der Bauberufsgenossenschaft die Aus-
sicht eines Ersatzanspruches in sich. Sie sollte deshalb für die
Zukunft wohl vermieden werden. Allerdings kann der Ent-
schädigungsanspruch auch leicht durch das Verhalten der zustän-
digen Genossenschaftsorgane verwirkt werden. Wenn diese näm-
lich das Aufstellen der Heberolle ungebührlich verzögern, oder
wenn sie dem Zahlungspflichtigen Stundung bewilligen, dann kann
nicht allein ein zusammentreffendes Mitverschulden, vielmehr sogar
eine den Anspruch auf Genugthuung ausschliessende selbstthätige
Handlung rechtlich in Frage kommen, welche geeignet ist, die
Entschädigungspflicht vollständig zu beseitigen. Ob daraus diese
letzten auf Grund U.V.G. vom 6. Juli 1884 $ 26 ein vermögens-
rechtlicher Nachtheil oder gar eine Straffolge aus St.G.B. $ 266
treffen kann, ist zwar ebenso streitig, wie ob aus Nichtverfolgen
des Regressanspruches solcher begründet wird; doch liegt die
Untersuchung dieser Streitfrage ausserhalb der Grenzen der Er-
örterung.