Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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neter Weise auf diejenigen einwirken kann, welche in erster Linie 
zu handeln, bezw. zu zahlen haben. Ein Verfahren, wie es jetzt 
nicht selten, vielmehr überwiegend zu beobachten ist, wonach 
mehrere Monate vergehen, bevor die Arbeitsnachweisungen in den 
Besitz des Genossenschaftsvorstandes gelangen oder dieser Aus- 
kunft über Erledigung der Prämienbeitreibung erhält, birgt 
mithin für die Behörde die Gefahr einer Schadloshaltungspflicht, 
für die Versicherungsanstalt der Bauberufsgenossenschaft die Aus- 
sicht eines Ersatzanspruches in sich. Sie sollte deshalb für die 
Zukunft wohl vermieden werden. Allerdings kann der Ent- 
schädigungsanspruch auch leicht durch das Verhalten der zustän- 
digen Genossenschaftsorgane verwirkt werden. Wenn diese näm- 
lich das Aufstellen der Heberolle ungebührlich verzögern, oder 
wenn sie dem Zahlungspflichtigen Stundung bewilligen, dann kann 
nicht allein ein zusammentreffendes Mitverschulden, vielmehr sogar 
eine den Anspruch auf Genugthuung ausschliessende selbstthätige 
Handlung rechtlich in Frage kommen, welche geeignet ist, die 
Entschädigungspflicht vollständig zu beseitigen. Ob daraus diese 
letzten auf Grund U.V.G. vom 6. Juli 1884 $ 26 ein vermögens- 
rechtlicher Nachtheil oder gar eine Straffolge aus St.G.B. $ 266 
treffen kann, ist zwar ebenso streitig, wie ob aus Nichtverfolgen 
des Regressanspruches solcher begründet wird; doch liegt die 
Untersuchung dieser Streitfrage ausserhalb der Grenzen der Er- 
örterung.
	        
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