Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausübung

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Ansübung.
Besitz.

Die  Einigung  des  bisherigen  Besitzers
und  des  Erwerbers  genügt  zum  Erwerbe
  des  Besitzes,  wenn  der  Erwerber
  in  der  Lage  ist,  die  Gewalt
über  die  Sache  auszuüben.

lbt  jemand  die  thatsächliche  Gewalt
über  eine  Sache  für  einen  anderen
in  dessen  Haushalt  oder  Erwerbsgeschäft
  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis
  aus,  vermöge  dessen  er  den
sich  auf  die  Sachebeziehenden  Weisungen
des  anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so
ist  nur  der  andere  Besitzer.

Durch  eine  ihrer  Natur  nach  vorübergehende

  Verhinderung  in  der  A.  der
Gewalt  wird  der  Besitz  nicht  beendigt.
Zur  A.  der  dem  Besitzer  nach  §  859
zustehenden  Rechte  ist  auch  derjenige
befugt,  welcher  die  thatsächliche  Gewalt
  nach  §  855  für  den  Besitzer
ausübt.  865.

Dienstbarkeit.
s.  Grunddienstbarkeit  1020—1024,
1026—1029.
Die  A.  der  beschränkten  persönlichen
Dienstbarkeit  kann  einem  anderen  nur
überlassen  werden,  wenn  die  Überlassung
  gestattet  ist.
s.  Nießbrauch  1036,  1050.

Ehe.
Als  Standesbeamter  im  Sinne  des
§  1317  gilt  auch  derjenige,  welcher,

ohne  Standesbeamter  zu  sein,  das
Amt  eines  Standesbeamten  öffentlich
ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten

  den  Mangel  der  amtlichen  Befugnis
  bei  der  Eheschließung  kennen.
Erklärt  der  Ehegatte,  dem  das  im
§  1345  Abs.  1  bestimmte  Recht  zusteht,
dem  anderen  Ehegatten,  daß  er  von
dem  Rechte  Gebrauch  mache,  so  kann
er  die  Folgen  der  Nichtigkeit  der  Ehe
nicht  mehr  geltend  machen;  erklärt  er
dem  anderen  Ehegatten,  daß  es  bei

 

 

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Art.
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Ausübung

diesen  Folgen  bewenden  solle,  so  erlischt
  das  im  §  1345  Abs.  1  bestimmte
  Recht.

Der  andere  Ehegatte  kann  den  berechtigten
  Ehegatten  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  zur  Erklärung
darüber  auffordern,  ob  er  von  dem
Recht  Gebrauch  mache.  Das  Recht
kann  in  diesem  Falle  nur  bis  zum
Ablaufe  der  Frist  ausgeübt  werden.

Eigentum.

924  s.  Handlung  837.

Dem  Eigenbesitzer  steht  derjenige  gleich,
welcher  die  Sache  zum  Zwecke  der
A.  eines  Nutzungsrechts  an  ihr  besitzt.
953,  954.

Hat  ein  Besitzer,  der  die  Sache  als
ihm  gehörig  oder  zum  Zwecke  der
A.  eines  ihm  in  Wirklichkeit  nicht
zustehenden  Nutzungsrechts  an  der
Sache  besitzt,  den  Besitz  unentgeltlich
erlangt,  so  ist  er  dem  Eigentümer
gegenüber  zur  Herausgabe  der  Nutzungen,
  die  er  vor  dem  Eintritt  der
Rechtshängigkeit  zieht,  nach  den  Vorschriften
  über  die  Herausgabe  einer
ungerechtfertigten  Bereicherung  verpflichtet.
  993,  1007.

Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
Vorschriften,  nach  welchen
1.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des

Wildschadens  auch  dann  eintritt,

wenn  der  Schaden  durch  jagdbare

Tiere  anderer  als  der  im  §  835

des  B.G.B.  bezeichneten  Gattungen

angerichtet  wird;
2.
3.  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,
wenn  das  Jagdrecht  auf  einem
anderen  Grundstücke  nur  gemeinschaftlich
  mit  dem  Jagdrecht  auf
seinem  Grundstücke  ausgeübt  werden
  darf,  für  den  auf  dem  anderen

Grundstücke  angerichteten  Wildschaden

  auch  dann  haftet,  wenn