Ausübung
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Ansübung.
Besitz.
Die Einigung des bisherigen Besitzers
und des Erwerbers genügt zum Erwerbe
des Besitzes, wenn der Erwerber
in der Lage ist, die Gewalt
über die Sache auszuüben.
lbt jemand die thatsächliche Gewalt
über eine Sache für einen anderen
in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis
aus, vermöge dessen er den
sich auf die Sachebeziehenden Weisungen
des anderen Folge zu leisten hat, so
ist nur der andere Besitzer.
Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende
Verhinderung in der A. der
Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Zur A. der dem Besitzer nach § 859
zustehenden Rechte ist auch derjenige
befugt, welcher die thatsächliche Gewalt
nach § 855 für den Besitzer
ausübt. 865.
Dienstbarkeit.
s. Grunddienstbarkeit 1020—1024,
1026—1029.
Die A. der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit kann einem anderen nur
überlassen werden, wenn die Überlassung
gestattet ist.
s. Nießbrauch 1036, 1050.
Ehe.
Als Standesbeamter im Sinne des
§ 1317 gilt auch derjenige, welcher,
ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausübt, es sei denn, daß die Verlobten
den Mangel der amtlichen Befugnis
bei der Eheschließung kennen.
Erklärt der Ehegatte, dem das im
§ 1345 Abs. 1 bestimmte Recht zusteht,
dem anderen Ehegatten, daß er von
dem Rechte Gebrauch mache, so kann
er die Folgen der Nichtigkeit der Ehe
nicht mehr geltend machen; erklärt er
dem anderen Ehegatten, daß es bei
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908,
955
988
Art.
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Ausübung
diesen Folgen bewenden solle, so erlischt
das im § 1345 Abs. 1 bestimmte
Recht.
Der andere Ehegatte kann den berechtigten
Ehegatten unter Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Erklärung
darüber auffordern, ob er von dem
Recht Gebrauch mache. Das Recht
kann in diesem Falle nur bis zum
Ablaufe der Frist ausgeübt werden.
Eigentum.
924 s. Handlung 837.
Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich,
welcher die Sache zum Zwecke der
A. eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
953, 954.
Hat ein Besitzer, der die Sache als
ihm gehörig oder zum Zwecke der
A. eines ihm in Wirklichkeit nicht
zustehenden Nutzungsrechts an der
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigentümer
gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen,
die er vor dem Eintritt der
Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
993, 1007.
Einführungsgesetz.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen
1. die Verpflichtung zum Ersatze des
Wildschadens auch dann eintritt,
wenn der Schaden durch jagdbare
Tiere anderer als der im § 835
des B.G.B. bezeichneten Gattungen
angerichtet wird;
2.
3. der Eigentümer eines Grundstücks,
wenn das Jagdrecht auf einem
anderen Grundstücke nur gemeinschaftlich
mit dem Jagdrecht auf
seinem Grundstücke ausgeübt werden
darf, für den auf dem anderen
Grundstücke angerichteten Wildschaden
auch dann haftet, wenn