Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen rc.) 103
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Ubervorteilungen gegen sie schuldig.
macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben
oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen
Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen
war.
In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen
ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig,
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter
länger als eine Woche bekannt sind.
8 125.
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder
Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden
Schaden als Selbstschuldner mit verhaftet. In
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen
Gesellen oder Gehilfen annimmt oder behält, von
dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber
zur Arbeit noch verpflichtet ist.
III. Lehrlingsverhältnisse.
8 126.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in
den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des
Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung
gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unter-