Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Arbeitgeber  eingezogen;  es  hat  aber  die  Berechnung  stets  nach  vollen  Wochenbeiträgen
  zu  erfolgen.

Der  Beitrag  ist  zum  vollen  Betrag  von  demjenigen  Arbeitgeber  zu  entrichten,
  welcher  einen  Versicherten  im  Laufe  einer  Woche  beschäftigt  hat  (Gesetz  8  140
Abs.  1).

Hat  ein  Versicherter  im  Laufe  einer  Woche  bei  mehreren  Arbeitgebern  gearbeitet,
  so  hat  derjenige,  bei  welchem  der  Versicherte  zuerst  gearbeitet  hat,  den
vollen  Wochenbeitrag  zu  entrichten  (Gesetz  §  140  Abs.  2).  Als  Anfangstag  der
Woche  (Arbeitswoche)  gilt  der  Montag  (Gesetz  §  30  Abs.  1).

Ist  ein  Versicherter  bei  Beginn  einer  Woche  erwerbslos  und  tritt  erst  im
Laufe  der  Woche  in  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ein,  so  hat  der  betreffende
  Arbeitgeber,  auch  wenn  er  den  Versicherten  nur  einen  Tag  oder  einen  Theil
eines  Tages  beschäftigt,  den  vollen  Wochenbeitrag  zu  zahlen.

Krankheit  und  Militärdienst.

6.

Als  Beitragswochen  werden,  ohne  daß  Beiträge  entrichtet  zu  werden  brauchen,
diejenigen  vollen  Wochen  (von  Montag  bis  Sonntag  gerechnet)  in  Anrechnung  gebracht,
  während  deren  Versicherte
behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in  Friedens,  Mobilmachungs-  oder
Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marinc  eingezogen  gewesen  sind,
in  Mobilmachungs=  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische  Dienstleistungen
  verrichtet  haben,

.  wegen  bescheinigter,  mit  zeitweiser  Erwerbsunfähigkeit  verbundener
Krankheit  an  der  Fortsehung  ihrer  Verufsthätigkeit  verhindert  gewesen
sind.

Diese  Aurechnung  erfolgt  jedoch  nur  bei  solchen  Personen,  welche  vor  den
in  Rede  stehenden  Zeiten  berufsmäßig  einc  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung
  nicht  lediglich  vorübergehend  ausgenommen  haben.

Die  an  eine  Krankheit  sich  anschließende  Genesungszeit  wird  der  Krankheit
gleichgeachtet.  Dasselbe  gilt  von  einem  regelmäßig  verlaufenden  Wochenbette  für  die
Dauer  der  dadurch  veranlaßten  Erwerbsunfähigkeit,  aber  höchsteus  für  sechs  Wochen
von  der  Entbindung  an  gerechuct.

Die  Aurechunng  findet  nicht  statt

a)  wenn  der  Betheiligte  sich  die  Krankheit  vorsählich  oder  bei  Begehung
eines  durch  strasgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,  durch
schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  oder  durch
Trunkfälligkeit  zugezogen  hat,

b)  wenn  die  Krankheit  oder  Militärdienstzeit  in  eine  Zeit  fällt,  während

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