Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Jagdvergehn.

Beunächnn
gun  du  II
ch

Camodunq
von  keichen.

—  218  —

Art.  319.

Wer  in  fremdem  Jagdreviere  unbefugter  Weise  eine  Flinte  oder
Böchse  führt,  von  welcher  das  Schloß  nicht  abgeschraubt  ist,  wird  mit
Gefaͤngniß  bis  vierzehn  Tagen  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  Fünfzig  Thalern
  bestraft.  Es  ist  aber  diese  Vorschrift  nicht  anzuwenden  auf  Jagdberechtigte,
  welche  den  Weg  nach  ihrem  Jagdreviere  über  eine  fremde
Wildbahn  nehmen  müssen  und  dabei  entweder  das  Schloß  verbunden  hal.
ten  oder  das  Gewehr  in  einem  Ueberzuge  führen,  auf  Reisende,  welche
nicht  von  der  gewöhnlichen  Straße  abweichen  sowie  auf  Militärpersonen,
Genêöd'armes  und  andere  zum  öfeentlichen  Dienste  bewaffnete  Personen  bei
Ausübung  delselben,  wegen  der  zu  ihrer  Ausrustkung  gehörigen  Gewehre.

Wer,  mit  einem  Schießgewehr  auf  fremdem  Jagdreviere  von  dem
Jagdberechtigten  oder  einem  Aufseher  des  Reviers  betroffen,  auf  deren  Verlongen
  das  Gewehr  nicht  vorzeigt  oder  nicht  niederlegt  oder  nicht  abgiebt,
hat  Gefängnißfstrafe  bis  zu  drei  Monaten  verwirkk.

Art.  320.

Wer  in  einem  Jagdbezirk,  worin  ihm  die  Ausübung  der  Jagd  nicht
zusteht,  Wild  erlegt  oder  fängt  ohne  dasselbe  an  sich  zu  nehmen,  wird  auf
Antrag  des  Jagdberechtigten  mit  Geldstrafe  bis  zu  Funfzig  Thalern  oder
Gefängnißstrase  bié  zu  einem  Monat  belegt

Auf  Gefängniß  bio  zu  vier  Monaten  oder  auf  verhältnißmäßige  Geldstrafe
  ist  zu  erkennen,  wenn  ein  nicht  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigter
Grundbesitzer  dad  bei  erlaubter  Vertreibung  oder  Abwehr  des  Wildes  erlegte
  oder  eingefangene  Wild  dem  zur  Jagd  berechtiglen  nicht  binnen  vier
und  zwanzig  Stunden  zur  Abholung  anzeigr.

Nrt.  321.
Wer  in  fließenden  oder  stehenden  Gewässern,  ohne  dazu  berechtigt  zu
sein,  Fische  oder  Krebse  föngt,  verwirkt  die  Strafe  des  einfachen  Diebstahls.
geschieht  die  Entwendung  mittelst  Eroffnung  verschlossener  Fischkästen
oder  Behälter  oder  miltelst  Ablassung  von  Teichen  so  tritt  die  Strafe  des
ausgezeichneten  Diebstahls  ein.
Art.  322.

Die  Entwendung  von  beichnamen  oder  Theilen  derselben  aus  Gräbern,

Grabgewölben,  Leichenhäusern,  oder  dem  Gewahrsame  derer,  welche  die  Leiche