Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 13
Schadloshaltung zu Theil werden solle, so müsse
dieselbe auch allgemeln Anwendung finden.
Wenn dieser Rechtssatz im Strafrecht enthalten
und die Buße im Strafprozesse auszusprechen sei,
diese deshalb auch als Privat-Strafe betrachtet
werden könne, so werde sich die civilrechtliche Natur
der darin liegenden Entschädigung, welche nach
Art. 125 das Einf.-Ges. v. 26. Dez. 1871 auch
im civilprogessualen Vollstreckungsverfahren beizutreiben
sei, nicht verkennen lassen. Die entscheidende
Norm für den eivilrechtlichen Entschädigungsanspruch
müsse nicht nothwendig im Civilgesetzbuche enthalten,
es könne dieser auch im öffentlichen Rechte begründet
sein. Könne im Strafprozesse Schmerzensgeld
in Gestalt einer Buße für fahrlässige Käörperverletzungen
beansprucht werden, so könne dasselbe
auch dann, wenn ein Strafverfahren nicht stattfinde,
im Falle des §. 232 des RSt G. ein Strafantrag
nicht gestellt, vom Verletzten eine öffentliche
Bestrafung des Thäters nicht intendirt sei, sondern
nur Schmerzensgeld gefordert werde, im Civilprozesse
nicht versagt werden. Die materiell rechtliche
Bestimmung der Buße könne ulcht von der prozessualen
Weise, in welcher sie geltend gemacht werde,
abhängig sein, sie könne nicht alterirt und verändert
werden, je nachdem sie im Strafprozesse oder
im Civilprozesse in Bezug genommen werde.
Durch die neuere Vorschrift des §. 231 deß
RSt GB., daß das Schmerzensgeld in Form einer
Buße in allen Fällen sowohl vorsätzlicher als fahrlässiger
Körperverletzung gefordert werden könne, sei
die im Pflaum'schen Entwurfe enthaltene Unterscheidung
zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung
bezüglich des Schmergensgeldes und
dessen Beschränkung auf erstere beseitigt. Urth. v.
22. Okt. HVNr. 4507.
Familienrecht. Allgemeine Gütergemein-