Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  13

Schadloshaltung  zu  Theil  werden  solle,  so  müsse
dieselbe  auch  allgemeln  Anwendung  finden.

Wenn  dieser  Rechtssatz  im  Strafrecht  enthalten
und  die  Buße  im  Strafprozesse  auszusprechen  sei,
diese  deshalb  auch  als  Privat-Strafe  betrachtet
werden  könne,  so  werde  sich  die  civilrechtliche  Natur
der  darin  liegenden  Entschädigung,  welche  nach
Art.  125  das  Einf.-Ges.  v.  26.  Dez.  1871  auch
im  civilprogessualen  Vollstreckungsverfahren  beizutreiben
  sei,  nicht  verkennen  lassen.  Die  entscheidende
Norm  für  den  eivilrechtlichen  Entschädigungsanspruch
müsse  nicht  nothwendig  im  Civilgesetzbuche  enthalten,
  es  könne  dieser  auch  im  öffentlichen  Rechte  begründet
  sein.  Könne  im  Strafprozesse  Schmerzensgeld
  in  Gestalt  einer  Buße  für  fahrlässige  Käörperverletzungen
  beansprucht  werden,  so  könne  dasselbe
auch  dann,  wenn  ein  Strafverfahren  nicht  stattfinde,
im  Falle  des  §.  232  des  RSt  G.  ein  Strafantrag
  nicht  gestellt,  vom  Verletzten  eine  öffentliche
Bestrafung  des  Thäters  nicht  intendirt  sei,  sondern
nur  Schmerzensgeld  gefordert  werde,  im  Civilprozesse
  nicht  versagt  werden.  Die  materiell  rechtliche
Bestimmung  der  Buße  könne  ulcht  von  der  prozessualen
  Weise,  in  welcher  sie  geltend  gemacht  werde,
abhängig  sein,  sie  könne  nicht  alterirt  und  verändert
  werden,  je  nachdem  sie  im  Strafprozesse  oder
im  Civilprozesse  in  Bezug  genommen  werde.

Durch  die  neuere  Vorschrift  des  §.  231  deß
RSt  GB.,  daß  das  Schmerzensgeld  in  Form  einer
Buße  in  allen  Fällen  sowohl  vorsätzlicher  als  fahrlässiger
  Körperverletzung  gefordert  werden  könne,  sei
die  im  Pflaum'schen  Entwurfe  enthaltene  Unterscheidung
  zwischen  vorsätzlicher  und  fahrlässiger  Körperverletzung
  bezüglich  des  Schmergensgeldes  und
dessen  Beschränkung  auf  erstere  beseitigt.  Urth.  v.
22.  Okt.  HVNr.  4507.

Familienrecht.  Allgemeine  Gütergemein-