Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  15

Gemäß  des  Art.  60  a.  a.  O.  konn  nicht  im
Mindesten  zweifelhaft  sein,  daß  das  Not.-Gesetz  hinsichtlich
  der  nummehr  an  die  Notare  übergegangenen
Errichtung  letztwilliger  Verfügungen  (testamentum
ad  acta  factum)  eine  das  ganze  bayerische  Rechtsgebiet
  umfassende  Vorschrift  unter  Aufhebung  aller
deßfalls  bestandener  stotutarrechtlicher  Bestimmungen
schaffen  wollte,  und  ist  nicht  abzusehen,  daß  hinsichtlich
  der  anderen  Art  der  öffentlichen  Testamente
(sodici  nunmehr  notario  oblatum),  welche  im  Art.

1  a.  a.  O.  neu  geregelt  wurden,  der  Gesetzgeber
es  anders  gemeint,  und  die  debfalls  in  den  verschiedenen
  Partikulargesetzen  bestehenden  weiteren
Solennitäten  noch  beibehalten  haben  sollte,  obwohl
solche  durch  die  im  Gesetze  nunmehr  vorgesehenen
Kautelen  überflüßig  geworden  sind.

Es  kann  die  letztwillige  Verfügung  und  der  Hinterlegungsakt
  nicht  auseinander  gehalten,  nicht  angenommen
  werden,  das  Not.-Gesetz  habe  im  Art.  61
nur  den  letzteren  Akt  regeln  wollen.

Aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Not.=  -Cesetzes
insbesondere  daraus,  daß  in  den  Landtags-  und
Reichsraths-  Verhandlungen  im  Allgemeinen  davon
die  Rede  war,  daß  die  Frage  der  Testirfähigkeit
der  Unalphabeten  dem  Civilrechte  vorbehalten  bleiben
müsse,  und  überhaupt  das  Not.-Gesetz  hinsichtlich  der
Testamente  an  den  materiellen  cidilrechtlichen  Bestimmungen
  nichts  ändere,  kann  für  die  hier  vorliegende
  Frage  nichts  abgeleitet  werden.

Selbstverständlich  ist,  daß  das  dem  Notar  übergebene
  Schriftstück  seinem  Inhalte  nach  ein  Testament
  sein  müsse,  und  daß  hiebei  die  inneren  Solennitäten
  eingehalten  sein  müssen.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  S.  C.  Libonianum,
  welches  bestimmt,  daß,  wenn  sich  der  Erblasser
  zur  schriftlichen  Abfassung  des  Testaments  einer
anderen  Person  bedient,  diejenigen  Verfügungen  un-