Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 15
Gemäß des Art. 60 a. a. O. konn nicht im
Mindesten zweifelhaft sein, daß das Not.-Gesetz hinsichtlich
der nummehr an die Notare übergegangenen
Errichtung letztwilliger Verfügungen (testamentum
ad acta factum) eine das ganze bayerische Rechtsgebiet
umfassende Vorschrift unter Aufhebung aller
deßfalls bestandener stotutarrechtlicher Bestimmungen
schaffen wollte, und ist nicht abzusehen, daß hinsichtlich
der anderen Art der öffentlichen Testamente
(sodici nunmehr notario oblatum), welche im Art.
1 a. a. O. neu geregelt wurden, der Gesetzgeber
es anders gemeint, und die debfalls in den verschiedenen
Partikulargesetzen bestehenden weiteren
Solennitäten noch beibehalten haben sollte, obwohl
solche durch die im Gesetze nunmehr vorgesehenen
Kautelen überflüßig geworden sind.
Es kann die letztwillige Verfügung und der Hinterlegungsakt
nicht auseinander gehalten, nicht angenommen
werden, das Not.-Gesetz habe im Art. 61
nur den letzteren Akt regeln wollen.
Aus der Entstehungsgeschichte des Not.= -Cesetzes
insbesondere daraus, daß in den Landtags- und
Reichsraths- Verhandlungen im Allgemeinen davon
die Rede war, daß die Frage der Testirfähigkeit
der Unalphabeten dem Civilrechte vorbehalten bleiben
müsse, und überhaupt das Not.-Gesetz hinsichtlich der
Testamente an den materiellen cidilrechtlichen Bestimmungen
nichts ändere, kann für die hier vorliegende
Frage nichts abgeleitet werden.
Selbstverständlich ist, daß das dem Notar übergebene
Schriftstück seinem Inhalte nach ein Testament
sein müsse, und daß hiebei die inneren Solennitäten
eingehalten sein müssen.
Ebenso verhält es sich mit dem S. C. Libonianum,
welches bestimmt, daß, wenn sich der Erblasser
zur schriftlichen Abfassung des Testaments einer
anderen Person bedient, diejenigen Verfügungen un-