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Eine Verhußerung der zun Bahnkoͤrper und zu den Bahnhoͤfen erforderlichen,
der Gesellschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke ist unstatthaft, so lange die
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese
Veraͤußerun sbeschraͤnkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bohnhöse befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerbalb
der Bahnhofe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen
Zwecken abgetreten werden mochten.
g. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen einer funfzigjaͤhrigen Amortisation,
die mit dem Jahre 1867. beginnt und durch alljährliche Verwendung von
29,480 Thalern und der auf die eingelösten Prioritäks-Obligationen fallenden
Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden
Prioritäts-Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt,
und erfolgt die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation
gelangenden Prioritäts-Obligationen im Januar des nächstfolgenden Jahres, also
zum erstenmal im Januar 1868.
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten,
mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken
und dadurch die Tilgung der Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen,
wie auch saͤmmtliche Prioritaͤts-Obligationen durch die oͤffentlichen Blaͤtter mit
sechsmonatlicher Frist zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen.
Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1867. geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht.
& 5.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars
in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
— welchem den nhabemn der Prioritäts-Obligationen der Iunatt
gestattet ist.
S. 6.
Die Nummern der ausgeloosten Prioriccts-Obligationen werden binnen
oierzehn Tagen nach Abhaltung des im §F. 5. gedachten Termins bekannt gemacht;
die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Mindener
Eisenbahngesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden
(Nr. 5604.) 48 Prio-