Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Eine  Verhußerung  der  zun  Bahnkoͤrper  und  zu  den  Bahnhoͤfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehoͤrigen  Grundstuͤcke  ist  unstatthaft,  so  lange  die
Prioritäts-Obligationen  der  gegenwärtigen  Emission  nicht  eingelöst  sind.  Diese
Veraͤußerun  sbeschraͤnkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn
und  der  Bohnhöse  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerbalb
  der  Bahnhofe  etwa  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden  zu  öffentlichen
Zwecken  abgetreten  werden  mochten.

g.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  einer  funfzigjaͤhrigen  Amortisation,
  die  mit  dem  Jahre  1867.  beginnt  und  durch  alljährliche  Verwendung  von
29,480  Thalern  und  der  auf  die  eingelösten  Prioritäks-Obligationen  fallenden
Zinsen  ausgeführt  wird.  Die  Nummern  der  für  ein  Jahr  zu  amortisirenden
Prioritäts-Obligationen  werden  alljährlich  im  Juli  durch  das  Loos  bestimmt,
und  erfolgt  die  Auszahlung  des  Nominalbetrages  der  hiernach  zur  Amortisation
gelangenden  Prioritäts-Obligationen  im  Januar  des  nächstfolgenden  Jahres,  also
zum  erstenmal  im  Januar  1868.

Der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  des  Staats  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu  verstärken
  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritaͤts-Obligationen  zu  beschleunigen,
wie  auch  saͤmmtliche  Prioritaͤts-Obligationen  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  mit
sechsmonatlicher  Frist  zu  kuͤndigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerths  einzulösen.
  Die  Kündigung  darf  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1867.  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  Unserem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

&  5.

Die  Ausloosung  der  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen  geschieht
in  Gegenwart  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und  eines  protokollirenden  Notars
  in  einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden
—  welchem  den  nhabemn  der  Prioritäts-Obligationen  der  Iunatt
gestattet  ist.

S.  6.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioriccts-Obligationen  werden  binnen
oierzehn  Tagen  nach  Abhaltung  des  im  §F.  5.  gedachten  Termins  bekannt  gemacht;
  die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  in  Cöln  und  Berlin,  sowie  in
denjenigen  Städten,  welche  etwa  sonst  noch  von  der  Direktion  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahngesellschaft  bestimmt  werden,  an  die  Vorzeiger  der  betreffenden

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