anläßlich der staatsrechtlichen Behandlung des Friedensvertrages von 1871
in der sicheren Ueberzeugung, daß Bundesrat und Reichstag mit den für
das Reich vorteilhaften Abmachungen einverstanden sein werden, die gesetzgebenden
Körperschaften dem Art. 11 zuwider nicht hat mitwirken lassen.
Daß der Reichstag die Verletzung der Verfassungsvorschrift damals nicht
gerügt hat, ist nicht beweiskräftig. Angesichts der großen Erfolge, die das
Reich seiner unübertroffenen militärischen und diplomatischen Leistung zu
verdanken hatte, wäre eine solche Rüge vielleicht kleinlich erschienen. Der
Friedensvertrag hatte überdies bei Ausstellung der Reichsgesetze, die zu
seiner Ausführung erlassen wurden, zu keinerlei Vorstellungen des Reichstags
Anlaß gegeben, so daß in dem Schweigen zu der Verfassungsverletzung
gewissermaßen ein Einverständnis mit dem geübten Verfahren erblickt
werden kann. 19)
Nach Erörterung aller Einwendungen stellen wir den Satz auf, daß
abgesehen von dem Rechtsakte der Einstellung der Feindseligkeiten der
Friedensvertrag denselben Rechtsregeln unterworfen ist wie jeder andere
völkerrechtliche Vertrag. 20) Diese Rechtsregeln unter Beziehung auf den
Friedensvertrag zu entwickeln, ist die Aufgabe der folgenden Ausführungen.
III. Der Friedensvertrag als Staatsvertrag insbesondere.
1. Beteiligung des Kaisers am Friedensschlusse.
Es wird vermutet, daß beim Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen
das Staatsoberhaupt berechtigt und verpflichtet ist, den Staatswillen zu
vertreten. Sichere Auskunft darüber, wem die Legitimation zur Vertretung
zusteht, erteilt aber nicht das Völkerrecht, sondern das Staatsgrundgesetz.
So sagt schon Hugo Grotius: 21) „Pactiones inire quae bellum finiant
eorum est quorum est bellum, rei enim suae quisque moderator. Unde
sequitur ut in bello utrinque publico hoc eorum sit qui summi imperii
exercendi ius habent. Regis igitur hoc erit in statu vere regio, modo
Is rex etiam ius habeat non impeditum.' Pufendorf schließt sich dieser
Ansicht an. 22)
Art. 11 RV. hat dem Kaiser das Recht übertragen, das Deutsche
Reich völkerrechtlich zu vertreten. Nach der richtigen Auffassung Labands
übt er diese Befugnis aus eigenem Rechte, als das hiezu verfassungsgemäß
berufene Organ aus, nicht etwa als Präsident d. h. Beamter des Reiches
oder als Kollektivmandatar der verbünderen Regierungen. Letztere Ansicht
ist von Gorius 23) entwickelt worden, der aus der Tatsache, daß die
Souveränität bei dem Bundesrate beruhe, den Kaiser als dessen Sprachorgan
bezeichnet. Der genannte Scriftsteller übersieht hiebei, daß dann
der Kaiser zu jedem Akte der Vertretung des Reiches erst noch einer Vollmacht
des Bundesrats bedürfte. Dies entspricht jedoch weder dem Wortlaute
der Reichsverfassung, noch der tatsächlichen Uebung. Der Kaiser entscheidet
vielmehr frei und unabhängig darüber, ob er die Zeit und
19) Vgl. Gorius 1875 S.539, der ebenfalls Genehmigung durch Nichttrügen
annimmt.
20) Vgl. außer den bereits angeführten Schrifstellern: Proebst S. 314 f.;
Laband II S. 161; Thudichum S. 92 unb 254; Bluntschli S. 338; Heffter
S. 380; v. Liszt S. 310.
21) Hugo Grotius, De jure belli ac pacis lib. III cap. XX. II.
22) Vgl. bei Proebst S. 268.
23) 1875 S. 537.