Full text : Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

anläßlich  der  staatsrechtlichen  Behandlung  des  Friedensvertrages  von  1871
in  der  sicheren  Ueberzeugung,  daß  Bundesrat  und  Reichstag  mit  den  für
das  Reich  vorteilhaften  Abmachungen  einverstanden  sein  werden,  die  gesetzgebenden
  Körperschaften  dem  Art.  11  zuwider  nicht  hat  mitwirken  lassen.
Daß  der  Reichstag  die  Verletzung  der  Verfassungsvorschrift  damals  nicht
gerügt  hat,  ist  nicht  beweiskräftig.  Angesichts  der  großen  Erfolge,  die  das
Reich  seiner  unübertroffenen  militärischen  und  diplomatischen  Leistung  zu
verdanken  hatte,  wäre  eine  solche  Rüge  vielleicht  kleinlich  erschienen.  Der
Friedensvertrag  hatte  überdies  bei  Ausstellung  der  Reichsgesetze,  die  zu
seiner  Ausführung  erlassen  wurden,  zu  keinerlei  Vorstellungen  des  Reichstags
  Anlaß  gegeben,  so  daß  in  dem  Schweigen  zu  der  Verfassungsverletzung
gewissermaßen  ein  Einverständnis  mit  dem  geübten  Verfahren  erblickt
werden  kann. 19)

Nach  Erörterung  aller  Einwendungen  stellen  wir  den  Satz  auf,  daß
abgesehen  von  dem  Rechtsakte  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  der
Friedensvertrag  denselben  Rechtsregeln  unterworfen  ist  wie  jeder  andere
völkerrechtliche  Vertrag. 20)  Diese  Rechtsregeln  unter  Beziehung  auf  den
Friedensvertrag  zu  entwickeln,  ist  die  Aufgabe  der  folgenden  Ausführungen.

III.  Der  Friedensvertrag  als  Staatsvertrag  insbesondere.

1.  Beteiligung  des  Kaisers  am  Friedensschlusse.

Es  wird  vermutet,  daß  beim  Abschluß  von  völkerrechtlichen  Verträgen
das  Staatsoberhaupt  berechtigt  und  verpflichtet  ist,  den  Staatswillen  zu
vertreten.  Sichere  Auskunft  darüber,  wem  die  Legitimation  zur  Vertretung
zusteht,  erteilt  aber  nicht  das  Völkerrecht,  sondern  das  Staatsgrundgesetz.
So  sagt  schon  Hugo  Grotius: 21)  „Pactiones  inire  quae  bellum  finiant
eorum  est  quorum  est  bellum,  rei  enim  suae  quisque  moderator.  Unde
sequitur  ut  in  bello  utrinque  publico  hoc  eorum  sit  qui  summi  imperii
exercendi  ius  habent.  Regis  igitur  hoc  erit  in  statu  vere  regio,  modo
Is  rex  etiam  ius  habeat  non  impeditum.'  Pufendorf  schließt  sich  dieser
Ansicht  an. 22)

Art.  11  RV.  hat  dem  Kaiser  das  Recht  übertragen,  das  Deutsche
Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten.  Nach  der  richtigen  Auffassung  Labands
übt  er  diese  Befugnis  aus  eigenem  Rechte,  als  das  hiezu  verfassungsgemäß
berufene  Organ  aus,  nicht  etwa  als  Präsident  d.  h.  Beamter  des  Reiches
oder  als  Kollektivmandatar  der  verbünderen  Regierungen.  Letztere  Ansicht
  ist  von  Gorius 23)  entwickelt  worden,  der  aus  der  Tatsache,  daß  die
Souveränität  bei  dem  Bundesrate  beruhe,  den  Kaiser  als  dessen  Sprachorgan
  bezeichnet.  Der  genannte  Scriftsteller  übersieht  hiebei,  daß  dann
der  Kaiser  zu  jedem  Akte  der  Vertretung  des  Reiches  erst  noch  einer  Vollmacht
  des  Bundesrats  bedürfte.  Dies  entspricht  jedoch  weder  dem  Wortlaute
  der  Reichsverfassung,  noch  der  tatsächlichen  Uebung.  Der  Kaiser  entscheidet
  vielmehr  frei  und  unabhängig  darüber,  ob  er  die  Zeit  und

19)  Vgl.  Gorius  1875  S.539,  der  ebenfalls  Genehmigung  durch  Nichttrügen
annimmt.

20)  Vgl.  außer  den  bereits  angeführten  Schrifstellern:  Proebst  S.  314 f.;
Laband  II  S.  161;  Thudichum  S.  92  unb  254;  Bluntschli  S. 338;  Heffter
S.  380;  v.  Liszt  S.  310.

21)  Hugo  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis  lib.  III  cap.  XX.  II.

22)  Vgl.  bei  Proebst  S.  268.

23)  1875  S.  537.