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meistens persönliche Vorzüge des Bischofs waren es, um
derentwillen einer mehr war, als der andere, und der Nachfolger
konnte also nicht immer alle die Rechte fordern, welche
sein Vorfahre gehabt hatte. Man sieht dieses deutlich aus
einer Entscheidung der Turiner Synode vom Jahr 401).
Die Bischdfe von Narbonensi secunda machten dem Bischof
Prokulus von Marseille das Recht sireitig, ihr Primas
zu seyn, und sie zu ordiniren; sie unterstuͤlzten ihre Widetsetzlichkeit
mit dem scheinbaren Grunde, der Bischof von
Marseille gehöre ja nicht einmal zu ihrer Provinz; die zu
Turin versammelten VBäter aber fällten das Urtheil: Haec
igitur ipsi rkanfum in vita ejusdem förm# servabitur,
ut in Bcclesiis Probincis secunde Narbonensis, qduas vel.
suas parochias vel suos discipulos fuisse ordinatos constiterit,
primatus habeat dignitatem. Auf den wenigen
Spnoden, welche im vicrten Jahrhundert im Occident gehalten
wurden, präsidirte entweder der älteste Bischof oder
der Bischof des Versammlungsorts. Im Jahr 374, also
lange Zeit, nachdeit es im Orient durch den antiochischen
Schluß gesetzmäßig worden war, daß der Bischof der bürgerlichen
Metropolis auch geistlicher Metropolitan seyn sollte,
präsidirte auf dem Concilium zu Valence Bischof Föbadius
von Agen, und erst nach ihm unterschrieben die Bischdsfe
von Arles, Vienne und Triet. Agen aber war gewiß kein
Sitz eines Metropoliken. Auf der Synode zu Arles, im
Jahr 314, war der dasige Bischof Marin der erste, aber bloß
als dasiger Bischöf, denn auf der kurz vorher gehaltenen rômischen
Synode wird er nach den Bischdfen von Autun und Cöln
genannt. Diese natürlich einfache Form konnte wohl statt-*)
Mensi Tom. III. col. 359.