Ungemessene Fröhnen alternativ mit Dienstgeld. 63
statt der Naturalfrohndienste eine jährliche Geldabgabe
von 18 fl. 45 kr., beziehungsweise 9fl. 221, kr.
an die Gutsherrschaft zu entrichten, es dem Belieben
der letzteren ausdrücklich anheim gestellt geblieben
war, auf die Naturalfrohndienste zurückzugrelfen und
deren Leistung wieder zu fordern.
Angesichts der klaren Bestimmung des Artikels 2
des Gesetzes v. 4. Juni 1848, die Aufhebung 2c. der
Grundlasten betr., nach welcher nur die in bestimmte
Geldbeträge — wenn auch unter alternativem Vorbehalte
der Naturalleistung — umgewandelten gemessenen
Frohnen für eine fortbestehende Abgabe
erklärt sind, leidet es nun nicht. den mindesten Zwelfel,
daß die Weigerung der Verklagten, die von ihnen
für ungemessene Frohndienste geforderten Geldbeträge
noch ferner zu entrichten, ihre volle Berechtigung
habe. Ungemessene Frohnen und damit auch
die ihnen auf Widerruf substituirten Geldprästationen
haben in Kraft des mehrerwähnten Gesetzes zu bestehen
aufgehört.
(Ad b): Kläger ist der Meinung und beide
Vorinstanzen haben dem beigepflichtet, es stehe der
Gutsherrschaft ein Wahlrecht zwischen Leistung der
ungemessenen Frohndienste und Prästation der dafür
kontraktlich festgesetzten Geldbeträge gar nicht mehr
zu, sobald sie 50 Jahre hindurch die Naturalfrohndienste
nicht mehr gefordert, vielmehr statt derselben
die Geldleistung in dem bestimmten gleichförmigen
Betrage angesprochen und erhoben habe. Zur rechtlichen
Begründung dieser Ansicht wird sich auf die
Bestimmungen des preuß. LR. Th. II Tit. VII
§. 430 berufen, allein in höchst unpassender Weise.
Dieser §F. behandelt nur den Fall, daß einem Frohnpflichtigen
innerhalb 50 Jahren die Dienste in Natur
nicht abgefordert wurden, sondern nur Dienstgeld von
ihm entrichtet worden ist. Es ist also damit nur für
einen Zustand, wie er sich innerhalb elnes Zeitraumes