Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  16.

Von  dem  Eisenbahnunternehmen  soll,  vorbehaltlich  der  Grund=  resp.
Gebdude-Steuer  und  der  Kommunalsteuer,  soweit  solche  nach  der  bestehenden
Landesgesetzgebung  von  der  Gesellschaft  zu  übernehmen  ist,  keine  andere,  also
namentlich  keine  Geworbeseuer,  kein  Konzessionsgeld  c.  erhoben  werden.  Die
Eisenbahngesellschaft  hat  nur  allein  diejenige  Amortisationsabgabe,  welche  in
Gemaͤßheit  der  Königlich  Preußischen  Gesetze  vom  3.  November  1838.  99.  38.
bis  41.  und  vom  30.  Mai  1853.,  deren  Normen  in  dieser  Hinsicht  gleichmäßig
auch  auf  die  Bahnstrecken  im  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gebiete  Anwendung
  finden  sollen,  von  dem  als  Dioidende  vertheilbaren  Reingewinn  aus  dem
Eisenbahnunternehmen  erhoben  wird,  zu  entrichten.

Die  Erhebung  dieser  Abgabe  und  deren  Verwendung  zur  Amoriisation
der  Aktien  des  Unternehmens  mitrelst  Ankaufs  soll  von  der  Koniglich  Preußischen
  Regierung  ebenso  für  die  in  das  Großherzoglich  Oldenburgische  Gebiet
fallenden  Bahnstrecken,  wie  für  den  in  ihrem  eigenen  Gebiete  belegenen  Theil
der  Bahn  bewirkt  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  das  Ergebniß  der  Amortisation
  alljährlich  zur  Kenntniß  der  Großberzoglich  Oldenburgischen  Regierung
bringen.

Nach  vollendeter  Amortisation  der  Stammaktien  soll  jede  der  Hohen
kontrahirenden  Regierungen  Eigenthümerin  des  in  ihr  Gebiet  fallenden  Theils
der  Bahn  sammt  Zubehör  und  verhältnitmäßige  Mileigenthümerin  des  der
Bahn  im  Ganzen  zugehbrigen  Betriebsmaterials  werden.  Jedoch  soll  auch
nach  vollendeter  Amortisation  des  Anlagekapirals  die  Verwaltung  und  der  Betrieb
  der  Bahn  auf  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen  ebenso  wie  auf  dem
Königlich  Preußischen  Gebiere  der  Koniglich  Preußischen  Regierung  zuslehen.

Oie  Großherzoglich  Oldenburgische  Regierung  erklärt  sich  damit  einverstanden,
  daß,  wenn  zur  Zeit  ihrer  künftigen  Eigenthumsbetheiligung  der  in
Preußen  dermalen  bestehende  bezügliche  Grundsatz  noch  gesetzliche  Geltung  haben
  sollte,  die  Tarifsätze  für  Benutzung  der  Bahn  alsdann  auf  die  durch  Aufbringung
  der  Kosten  für  deren  Unterhaltung,  Verwaltung  und  Betrieb  bedingte
Höhe  herabzusetzen  seien.  Sollre  dagegen  jener  Grundsatz  außer  Anwendung
treten,  so  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  jährlich  von  dem  Resultate
des  Rechnungsabschlusses  über  die  Verwaltung  der  Bahn  der  Großherzoglich
Oldenburgischen  Regierung  innerhalb  dreier  Monate  nach  Abschluß  der  Nch.
nung  Kenntniß  geben  und  den  nach  dem  Eigemhumsverhältniß  der  Bahn  der
Oldenburgischen  Regierung  zustehenden  Antheil  an  dem  Reinertrage  an  die
Großherzogliche  Landeskasse  zu  Birkenfeld  auszahlen.

Artikel  17.

Erwaige  aus  diesem  Vertrage  entsiehende  Spreitigkeiten  sollen  schiedsrichterlich
  erledigt  werden.  *

Jede  der  Hohen  kontrahirenden  Regierungen  wird  dazu  einen  unparkheiischen